Online-Nachricht - Freitag, 15.02.2013

Einkommensteuer | Unangemessenes Geschäftsführergehalt bei Einschaltung eines Beirats (FG)

Bezüge der Geschäftsführer einer GmbH können auch dann zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen, wenn die Ausgestaltung der Anstellungsverträge einem Beirat übertragen wurde (; Revision zugelassen).


Hintergrund: Für die Bemessung der angemessenen Bezüge eines Geschäftsführers gibt es keine festen Regeln. Der angemessene Betrag ist vielmehr im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. Zu den Maßstäben für die Beurteilung der Angemessenheit einer Vergütung können unter anderem diejenigen Entgelte gehören, die gesellschaftsfremde Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens beziehen (interner Fremdvergleich) oder die – unter ansonsten gleichen Bedingungen – an Fremdgeschäftsführer anderer Unternehmen gezahlt werden (externer Fremdvergleich). Beurteilungskriterien sind insoweit unter anderem Art und Umfang der Tätigkeit, die künftigen Ertragsaussichten des Unternehmens sowie Art und Höhe der Vergütungen, die gleichartige Betriebe ihren Geschäftsführern für entsprechende Leistungen gewähren.

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die alleinige Gesellschafterin einer GmbH war. Sämtliche Kommanditisten der Klägerin waren Kinder der drei GmbH-Geschäftsführer. Die GmbH hatte einen mit gesellschafterfremden Personen besetzten Beirat bestellt, dem es nach dem Gesellschaftsvertrag oblag, die Höhe der Geschäftsführergehälter zu bestimmen. Das Finanzamt hielt die Gesamtausstattung der Geschäftsführer im Verhältnis zu Vergütungen, die Geschäftsführer vergleichbarer Unternehmen erhielten (externer Betriebsvergleich), für zu hoch und setzte insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Das Gericht folgte der Einschätzung des Finanzamts.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Da die Klägerin keinen Fremdgeschäftsführer beschäftigt, ist ein interner Betriebsvergleich zur Ermittlung der Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge nicht möglich. Der externe Betriebsvergleich, der zur Unangemessenheit der Bezüge führt, ist hier nicht zu beanstanden. Da die Geschäftsführer nahe stehende Personen der Kommanditisten und damit auch der Klägerin sind, liegt eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis vor. Die Einschaltung des Beirates steht dem nicht entgegen. Anders als der Aufsichtsrat einer AG ist der Beirat bei einer GmbH nicht gesetzlich vorgeschrieben und kann jederzeit durch die Gesellschafter abgeschafft, ausgetauscht oder in seinen Aufgaben beschränkt werden. Tatsächlich haben die Kommanditisten der Klägerin auch Einfluss auf den Beirat genommen, indem sie ihm die Höhe der Geschäftsführervergütungen „vorgeschlagen“ haben.

Anmerkung: Der von der Klägerin angeführte Erfahrungssatz, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer im betriebsinternen Vergleich bis zu 300 % des bestbezahlten Angestellten verdienen darf, war nach Ansicht des Senats zu allgemein gehalten und daher kein geeigneter Beurteilungsmaßstab. Die von der Klägerin angeführte (verbleibende) Eigenkapitalverzinsung nach der Zahlung der Geschäftsführer-Bezüge war nach Ansicht des Gerichts ebenfalls kein geeignetes Kriterium für die Bemessung der Geschäftsführergehälter. Eine angemessene Kapitalverzinsung sei nur das Mindestmaß, was der Kapitalgesellschaft in der Regel verbleiben muss. Sofern keine angemessene Kapitalverzinsung erreicht wird, sei dies ein Indiz für eine Gewinnabsaugung und für das Vorliegen einer vGA. Umgekehrt lasse sich aus einer hohen Kapitalverzinsung nicht auf die Angemessenheit der Geschäftsführervergütung schließen.

Quelle: FG Münster online

Hinweis: Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Dieser hat – soweit ersichtlich – bislang keine Entscheidung zu der Frage getroffen, unter welchen Voraussetzungen eine vGA vorliegt, wenn einem Beirat einer GmbH die ausschließliche Zuständigkeit für die Ausgestaltung des Anstellungsvertrags mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer oder diesem gleichzustellenden Geschäftsführer übertragen wurde. Den Text der Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

 

Fundstelle(n):
NWB RAAAF-45453