Online-Nachricht - Mittwoch, 13.02.2013

Umsatzsteuer | Im Unternehmenskaufvertrag vereinbartes Wettbewerbsverbot (BFH)

Wird im Zusammenhang mit einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung eines ambulanten Pflegedienstes ein Wettbewerbsverbot vereinbart, kann das hierfür vereinbarte Entgelt als nicht steuerbarer Umsatz im Rahmen der Geschäftsveräußerung angesehen werden (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG nicht der Umsatzsteuer. Die Vorschrift setzt voraus, dass ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird (§ 1 Abs. 1a Satz 2 UStG). Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen setzt grds. voraus, dass der Erwerber die Unternehmensfortführung beabsichtigt, so dass das übertragene Vermögen die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit ermöglicht.
Sachverhalt: Im Streitfall veräußerte die Klägerin einen ambulanten Pflegedienst zum Kaufpreis von 1.250.000 €. Sie verpflichtete sich vertraglich, der Erwerberin für die Dauer von zwei Jahren in einem bestimmten Umkreis keine Konkurrenz zu machen. Zum Ausgleich hierfür vereinbarten die Vertragsparteien einen Betrag von 480.000 €, der in dem Unternehmenskaufpreis enthalten war. Die Übernahme des Pflegedienstes als solchen stellte im Streitfall unstreitig eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung dar. Das Finanzamt hielt jedoch den auf das Wettbewerbsverbot entfallenden Kaufpreis für umsatzsteuerpflichtig.
Hierzu führte der BFH weiter aus: Zu den "Umsätzen im Rahmen einer Geschäftsveräußerung" i.S. von § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG zählen alle in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsvorgang bewirkten Einzelleistungen. Das in einem Unternehmenskaufvertrag betreffend einen ambulanten Pflegedienst vereinbarte Wettbewerbsverbot kann demnach als Umsatz im Rahmen einer Geschäftsveräußerung nicht steuerbar sein. Dem vereinbarten Konkurrenzverbot kam im Streitfall jedenfalls keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu. Das Konkurrenzverbot sicherte dem Übernehmer vielmehr die Fortführung des Betriebs ab. Es stellte sich damit als integraler Teil der Geschäftsveräußerung dar.
Quelle: BFH online
Anmerkung: Für die Frage, ob dem vereinbarten Konkurrenzverbot eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt, ist nach Auffassung des BFH entscheidend, ob das Wettbewerbsverbot dem Übernehmer die Fortführung des Betriebs ermöglicht. Dabei ist die Art des übertragenen Unternehmens von entscheidender Bedeutung. Für den Übernehmer eines ambulanten Pflegedienstes sei entscheidend, ob er den Betrieb auf Dauer mit Gewinn fortführen kann. Wesentlich hierfür seien i.d.R. die Fortführung des bisherigen Namens und das Vorhandensein eines Kundenstamms. Dabei könne auch die Vereinbarung eines Konkurrenzverbots von Bedeutung sein. Gerade das Wettbewerbsverbot und der Kundenstamm seien in der Regel eng miteinander verbunden, so der BFH in seinen Entscheidungsgründen.
 

 

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-45437