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Online-Nachricht - Montag, 11.02.2013

Versicherungsrecht | Hinweis auf Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung (BGH)

Die Belehrung des Versicherungsnehmers über die Leistungsfreiheit der Versicherung bei einer Obliegenheitsverletzung muss nicht auf einem separaten Blatt erfolgen, sondern kann auch in einem Schadensfragebogen o.ä. enthalten sein. In diesem Fall muss sich die Belehrung durch ihre Platzierung und drucktechnische Gestaltung vom übrigen Text derart abheben, dass sie nicht zu übersehen ist ().

Hintergrund: Versicherungsverträge enthalten in der Regel Klauseln, nach denen der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit (teilweise) leistungsfrei wird. Bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit tritt Leistungsfreiheit aber nur ein, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat (§ 28 Abs. 2, 4 VVG).

Sachverhalt: Der Kläger machte bei der beklagten Firmenschutzversicherung, die auch den Schutz vor Einbruchdiebstahl umfasste, Versicherungsleistungen wegen eines von ihm auf 31.000 € bezifferten Schadens aus einem Einbruch in seinen Fliesenlegerbetrieb geltend. Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil der Kläger Fragen (z.B. zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) nicht ausreichend oder unzutreffend beantwortet habe. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte könne sich nicht auf Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung berufen, weil die erteilte Belehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Hierzu führte das Gericht u.a. aus: Der Wortlaut des vom Gesetz aufgestellten Formerfordernisses („gesonderte Mitteilung in Textform“) macht nicht deutlich, ob „gesondert“ eine absolute Trennung von jeglichen anderen Texten oder lediglich von bestimmten Dokumenten fordert. Zu folgen ist der herrschenden Meinung, die zutreffend annimmt, die Belehrung könne auch zusammen mit schriftlichen Fragen des Versicherers innerhalb eines Dokuments erteilt werden. Aus dem Gesetzeszweck (Warnfunktion) ergibt sich die Notwendigkeit, erst dann zu belehren, wenn von dem Versicherungsnehmer Angaben zu einem konkreten Versicherungsfall erwartet werden. Die Belehrung kann sowohl auf einem eigens für die Belehrung erstellten Dokument als auch in dem Formular enthalten sein, dessen unrichtige Beantwortung für den Versicherungsnehmer Gefahren bergen kann. Im letzteren Fall muss sich die Belehrung sowohl drucktechnisch als auch hinsichtlich ihrer Platzierung vom übrigen Text unübersehbar abheben. Diese Voraussetzungen lagen im entschiedenen Fall nicht vor.

Anmerkung: Hinsichtlich einer wirksamen drucktechnischen Gestaltung der Belehrung lässt der BGH dem Verwender einen großen Spielraum und nennt neben allen Methoden der Text- und Absatzformatierung auch die Schriftfarbe, eine besondere Hintergrundfärbung oder Balken, Kästen und Pfeile.

Quelle: NWB Datenbank


Autor: Ingo Ehlers, Rechtsanwalt Freiburg


 

Fundstelle(n):
AAAAF-45424