Online-Nachricht - Donnerstag, 07.02.2013

Einkommensteuer | Gewerbesteueranrechnung bei Nießbrauch an Mitunternehmeranteil (FinMin)

Das Ministerium der Finanzen Schleswig-Holstein hat zur Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags (§ 35 Abs. 2 EStG) und der zu zahlenden Gewerbesteuer (§ 35 Abs. 4 EStG) bei Bestehen eines Nießbrauchs an einem Mitunternehmeranteil Stellung genommen ( Kurzinfo ESt 2/2013).

Hintergrund: Nach § 35 Abs. 2 EStG ist bei Mitunternehmerschaften der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen. Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft.  
Hierzu wird weiter ausgeführt: Im Fall eines Nießbrauchs wird die (steuerliche) Verteilung des Gewinns einer Mitunternehmerschaft zweistufig vorgenommen. In einem ersten Schritt wird der anteilige Gewinn des Mitunternehmers für seinen Mitunternehmeranteil entsprechend dem allgemeinen vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen berechnet; in einem zweiten Schritt wird der dem Mitunternehmer zuzurechnende Gewinnanteil zwischen ihm und dem Nießbraucher entsprechend der Nießbrauchsvereinbarung aufgeteilt. Im Verhältnis des Mitunternehmers zum Nießbraucher kommt es auf Entnahmebeschränkungen nicht an. Soweit der Gewinnanteil vom Mitunternehmer (nicht entnahmefähiger Betrag und anteiliger entnahmefähiger Betrag) zu versteuern ist, sind ihm quotal auch der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag und die darauf zu zahlende Gewerbesteuer zuzurechnen. Soweit der Gewinnanteil vom Nießbraucher (anteiliger entnahmefähiger Betrag) zu versteuern ist, sind ihm der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag und die zu zahlende Gewerbesteuer quotal zuzurechnen.
Hinweis: Den Text der o.g. Verfügung finden Sie in der NWB Datenbank unter der DokID: NWB DAAAE-29051.
Quelle: NW Datenbank
 


 

Fundstelle(n):
NWB MAAAF-45407