Online-Nachricht - Mittwoch, 06.02.2013

Kindergeld | Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers (BFH)

Hat ein Sozialleistungsträger wegen der Leistungen nach dem SGB II, die er dem Kind eines Kindergeldberechtigten gewährt hat, keinen Anspruch auf Erstattung von Kindergeld, weil das Kind in einem eigenen Haushalt lebt und das Kindergeld an das Kind weder abgezweigt noch weitergeleitet worden ist, so besteht dennoch ein Erstattungsanspruch, wenn der kindergeldberechtigte Elternteil ebenfalls Sozialleistungen nach dem SGB II bezieht (; veröffentlicht am ).

Hat ein Sozialleistungsträger wegen der Leistungen nach dem SGB II, die er dem Kind eines Kindergeldberechtigten gewährt hat, keinen Anspruch auf Erstattung von Kindergeld, weil das Kind in einem eigenen Haushalt lebt und das Kindergeld an das Kind weder abgezweigt noch weitergeleitet worden ist, so besteht dennoch ein Erstattungsanspruch, wenn der kindergeldberechtigte Elternteil ebenfalls Sozialleistungen nach dem SGB II bezieht (NWB DAAAE-29038; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Kläger bezog im Streitzeitraum (August 2008 bis Januar 2009) Leistungen nach dem SGB II. Zur Bedarfsgemeinschaft gehörten auch die Ehefrau des Klägers sowie die gemeinsame Tochter. Der im Juli 1989 geborene Sohn (S) des Klägers lebte in einer eigenen Wohnung und erhielt ebenfalls Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II. Bei der Berechnung der Höhe der Leistungen für den Kläger berücksichtigte das Jobcenter im Streitzeitraum das Kindergeld für die Tochter als Einkommen des Klägers, nicht aber den Anspruch auf Kindergeld für S.

Die Familienkasse setzte gegenüber dem Kläger Kindergeld für S durch Bescheid vom ab August 2008 fest. Da das Jobcenter einen Erstattungsanspruch geltend gemacht hatte, stellte sie darüber hinaus in dem Bescheid fest, dass der Anspruch des Klägers auf Kindergeld für S für die Zeit von August 2008 bis Januar 2009 in Höhe von 934 EUR erfüllt sei. Ab Februar 2009 zahlte die Familienkasse das Kindergeld für S an den Kläger aus. Die gegen den Abrechnungsbescheid gerichtete Klage hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Der Kindergeldanspruch des Klägers ist nicht nach § 74 Abs. 2 des EStG i.V.m. § 104 SGB X wegen eines Erstattungsanspruchs des Jobcenters im Hinblick auf die gegenüber S erbrachten Sozialleistungen erloschen. Das Kindergeld wurde nicht an S abgezweigt oder an ihn weitergeleitet, sodass es sozialrechtlich dem Einkommen des Klägers zuzurechnen gewesen wäre, wenn es an ihn ausgezahlt worden wäre. Im Hinblick auf die an S erbrachten Leistungen nach dem SGB II gilt der Kindergeldanspruch des Klägers nicht nach § 107 SGB X als erfüllt.

In Bezug auf die vom Kläger bezogenen Sozialleistungen und seines Anspruchs auf Kindergeld für S sind allerdings die Voraussetzungen der Gleichartigkeit und des Verhältnisses von Vor- und Nachrangigkeit gegeben. Die Leistungen nach dem SGB II, die an den Kläger für seine Bedarfsgemeinschaft ausgezahlt wurden, sind nachrangig gegenüber dem Kindergeld. Dieses wäre bei einer vorherigen Auszahlung bei der Ermittlung der Höhe der Leistungen nach dem SGB II zu berücksichtigen gewesen. Die vom Kläger für die Bedarfsgemeinschaft bezogenen Leistungen waren unstreitig nicht im Hinblick auf seinen Anspruch auf Kindergeld für S gemindert. Diesen ungekürzten Leistungen ist der Kindergeldanspruch für S gegenüberzustellen. Kindergeld, das nicht im Wege der Abzweigung oder der Weiterleitung an das Kind gelangt ist, führt sozialrechtlich zu Einkommen des Kindergeldberechtigten. Da es bei Anwendung des § 104 SGB X allein auf die sozialrechtliche Zuweisung des Kindergeldes ankommt, ist es unerheblich, dass aufgrund der ab in Kraft getretenen Änderung des § 1612b des Bürgerlichen Gesetzbuches das Kindergeld zivilrechtlich dem Einkommen des Kindes zugewiesen wird (s. Beschluss des BVerfG in NJW 2011, 3215). Im Hinblick auf die vom Kläger bezogenen Leistungen nach dem SGB II gilt der Kindergeldanspruch gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt.

Quelle: BFH online


 

Fundstelle(n):
NWB YAAAF-45403