Online-Nachricht - Mittwoch, 06.02.2013

Einkommensteuer | Kosten für Facharztausbildung keine Sonderbetriebsausgaben (BFH)

Aufwendungen eines GbR-Gesellschafters für die Facharztausbildung seines Sohnes, der als sein Nachfolger unentgeltlich in eine GbR eintreten soll, sind keine Sonderbetriebsausgaben, wenn eine solche Ausbildung einem fremden Dritten nicht gewährt worden wäre. Die Aufwendungen kommen auch nicht als (vorweggenommene) Sonderbetriebsausgaben des Sohnes und späteren Gesellschafter der GbR in Betracht, wenn dieser während der Ausbildung noch nicht Gesellschafter war (; veröffentlicht am ).

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Hintergrund: Nach der Rechtsprechung des BFH sind Sonderbetriebsausgaben die Aufwendungen des Gesellschafters, die durch die Beteiligung an der Personengesellschaft veranlasst sind und die der Gesellschafter persönlich getragen hat.
Sachverhalt: Die Parteien streiten über den Abzug der Kosten für die Ausbildung des Sohnes eines Gesellschafters einer kieferorthopädischen Gemeinschaftspraxis zum Facharzt in den Streitjahren 2001 und 2002. Seit Juli 2004 ist der Sohn (Mit-)Gesellschafter der GbR. Sein Vater musste seine kassenärztliche Zulassung als Facharzt Ende September 2004 altersbedingt zurückgeben. Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung der Kosten für die Facharztausbildung als Sonderbetriebsausgaben der GbR unter Hinweis auf das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG.
Hierzu führten die Richter weiter aus: Die Kosten für die Facharztausbildung des Sohnes sind keine Sonderbetriebsausgaben des später ausgeschiedenen Gesellschafters. Denn Aufwendungen, die jemand für die Ausbildung oder berufliche Fortbildung seiner Kinder trägt, sind grundsätzlich keine Sonderbetriebsausgaben. Ein Abzug kommt nur ausnahmsweise in Betracht - auch wenn die Ausbildung eine spätere Unternehmensnachfolge vorbereiten soll. Voraussetzung hierfür ist, dass der Leistungsbeziehung zwischen Eltern und Kindern Vereinbarungen zugrunde liegen, die einem Fremdvergleich standhalten.
Dies ist hier nicht der Fall. Die Auffassung des FG, die Übernahme der Fortbildungskosten durch die GbR habe nicht ihrem betrieblichen Interesse, sondern allein dem Interesse des Vaters gedient, seinem Sohn den Eintritt in die GbR zu ermöglichen, wird u.a. durch folgende Übereinkünfte der Gesellschafter unterstrichen:

  • nur der Vater hatte die Ausbildungskosten zu tragen;

  • auch war ein Preis für die Übernahme des Gesellschafteranteils durch den Sohn nicht vorgesehen - und damit ersichtlich ein unentgeltlicher Übergang des Anteils auf den Begünstigten der Ausbildung geplant.

Insofern konnte eine betriebliche Veranlassung der Ausbildungskosten auch nicht aus einer beabsichtigten Unternehmensnachfolge oder der Altersversorgung des weichenden Gesellschafters hergeleitet werden.
Anmerkung: Auch ein Abzug als (vorweggenommene) Sonderbetriebsausgaben des Sohnes in seiner Eigenschaft als späterer GbR-Gesellschafter scheidet aus, da Aufwendungen von Personen, die nicht an einer bereits werbend tätigen Gesellschaft beteiligt sind, nicht Gegenstand der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte dieser Gesellschaft sein können.
Quelle: BFH online
 

Fundstelle(n):
NWB BAAAF-45399