Online-Nachricht - Mittwoch, 06.02.2013

Umsatzsteuer | Voraussetzungen einer nicht steuerbaren Veräußerung eines Teilvermögens (BFH)

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. des § 1 Abs. 1a UStG setzt keine Beendigung der unternehmerischen Betätigung des Veräußerers voraus (; veröffentlicht am ).

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. des § 1 Abs. 1a UStG setzt keine Beendigung der unternehmerischen Betätigung des Veräußerers voraus (NWB WAAAE-13769; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird (§ 1 Abs. 1a Satz 2 UStG). Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers (§ 1 Abs. 1a Satz 3 UStG).

Sachverhalt: Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der W GmbH. Die W GmbH betrieb u.a. auf die Behandlung von Gefäßerkrankungen spezialisierte Kliniken. Gesellschafter und Geschäftsführer der W GmbH waren die Ärzte Y und Z. Die W GmbH übte ihren Geschäftsbetrieb in gemieteten Räumen in X aus. Mieter waren die W GmbH, Y und Z.

Im Februar 2000 veräußerte die W GmbH ihren gesamten Bestand an technischen Anlagen und Maschinen bis auf zwei Geräte zum Buchwert an Z. Zugleich verkaufte Z seine Geschäftsanteile an der W GmbH zu einem Kaufpreis von 1 DM an Y. Z übernahm sowohl das Mietverhältnis der Praxisräume in X als auch die vormals für die W GmbH tätigen Mitarbeiter. Zudem war vereinbart, dass die Konzession zum Betrieb der Klinik auf Z übergeht. Z betrieb die Klinik für Venenmedizin in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. Die W GmbH führte ihr Unternehmen an anderer Stelle fort. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Veräußerung des Anlagevermögens nicht als eine Geschäftsveräußerung im Ganzen anzusehen sei. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus: Vorliegend hat das FG zutreffend die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen angenommen. Bei der Übertragung der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einschließlich des Übergangs der Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis, dem gewollten Übergang der Konzession zum Betrieb einer Klinik und der im Zeitpunkt der Übertragung bestehenden Arbeitsverhältnisse handelt es sich um Teilvermögen i.S. des Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG und in richtlinienkonformer Auslegung um einen in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführten Betrieb i.S. des § 1 Abs. 1a UStG.

Die für die Annahme einer Teilvermögensveräußerung erforderliche Sachgesamtheit ergibt sich im Streitfall aus der einheitlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, der Nachfolge in das bestehende Mietverhältnis sowie in weitere Dauerschuldverhältnisse, dem vereinbarten Übergang der Konzession zum Betrieb einer Klinik und des Übergangs der im Zeitpunkt der Übertragung bestehenden Arbeitsverhältnisse auf Z. Er führte die Klinik auf dem Gebiet der Venenmedizin in den Geschäftsräumen fort. Die übernommenen Vermögensgegenstände umfassten alle Bestandteile, mit denen Z den Unternehmensteil "Venenmedizin" der W GmbH fortführen konnte. Es ist daher unerheblich, dass Z für seine Tätigkeit unwesentliche Wirtschaftsgüter nicht übernommen hat.

Anmerkung: Auch ohne Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit durch die veräußernde W GmbH konnte Z den Klinikbetrieb fortführen. Dies schließt es im Streitfall aus, eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG von der Beendigung der unternehmerischen Betätigung bei dem Veräußerer abhängig zu machen.

Quelle: BFH online


 

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-45395