Online-Nachricht - Dienstag, 15.01.2013

Einkommensteuer | Teilentgeltliche Einbringung eines Grundstücks in eine KG (FG)

Wird einem Kommanditisten bei der Einbringung eines Grundstücks in das Gesamthandsvermögen der KG eine Darlehensforderung in Höhe des Buchwertsaldos des eingebrachten Grundstücks abzüglich der Kommanditeinlage eingeräumt, handelt es sich um einen teilentgeltlichen Vorgang, sodass bei dem Einzelunternehmen des Kommanditisten hinsichtlich der aufgedeckten stillen Reserven des Grundstücks ein Veräußerungsgewinn zu versteuern ist (; Revision anhängig).

Hintergrund: Nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG ist die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus einem Betriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft nur dann steuerneutral möglich, wenn die Übertragung unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten erfolgt. Die Übertragung führt dagegen zur Aufdeckung der stillen Reserven, soweit ein Wirtschaftsgut entgeltlich nicht gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten übertragen wird.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Im Streitfall hat die Klägerin das Grundstück nicht unentgeltlich aus dem Betriebsvermögen ihres Einzelunternehmens in das Gesamthandsvermögen der KG übertragen. Ein Entgelt ist nicht nur in Zahlungsvorgängen zu sehen, sondern bspw. auch in der Einräumung einer Darlehensforderung durch die Mitunternehmerschaft. Im Streitfall handelt es sich um einen teilentgeltlichen Vorgang. Der Klägerin wurde durch die KG eine Darlehensforderung in Höhe des Buchwertsaldos des eingebrachten Grundbesitzes abzüglich der Kommanditeinlage eingeräumt. Auch in diesem Fall sind stille Reserven aufzudecken. Dabei folgt der erkennende Senat der „reinen” Trennungstheorie. Ihre Anwendung wird am besten dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit gerecht, wonach in erster Linie an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anzuknüpfen ist. Schließlich verschafft nur sie der Tatsache steuerrechtlich zutreffend Geltung, dass in dem zu würdigenden Rechtsvorgang sowohl eine entgeltliche Veräußerung als auch eine schenkweise Übertragung liegt.
Anmerkung: Nach der Trennungstheorie wird der Buchwert dem Verhältnis entgeltlich/unentgeltlich entsprechend dem entgeltlichen bzw. dem unentgeltlichen Teil der Übertragung zugeordnet (s. hierzu NWB SAAAD-88773, unter II.3.a). Die „Einheitstheorie” dagegen verneint die nach der Trennungstheorie gedachte gegenständliche Aufteilung der Übertragung und stellt dem Kaufpreis den Buchwert des gesamten Wirtschaftsguts gegenüber. Zu einer Aufdeckung stiller Reserven kommt es folglich nur insoweit, als der Kaufpreis den (vollen) Buchwert übersteigt. In diesem Fall ist eine voll entgeltliche Übertragung anzunehmen. Unterschreitet der Kaufpreis den Buchwert, liegt hingegen eine voll unentgeltliche Übertragung vor. In einer anderen Rechtssache hatte der IV. Senat des BFH bereits klargestellt, dass die teilentgeltliche Übertragung eines Einzelwirtschaftsguts des Sonderbetriebsvermögens in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft nicht zur Realisierung eines Gewinns führt, wenn das Entgelt (insbes. Verbindlichkeitenübernahme) den Buchwert des Wirtschaftsguts nicht übersteigt ( NWB TAAAE-19330; so auch NWB KAAAE-13306, zu § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1999).
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Das Gericht hat die Revision zugelassen, weil eine Entscheidung des BFH zu der hier entschiedenen Rechtsfrage der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung diene. Das entsprechende Revisionsverfahren ist mittlerweile beim BFH anhängig (BFH-Az. NWB FAAAE-22705). In geeigneten Fällen können Sie sich auf dieses Aktenzeichen berufen. Entsprechende Einspruchsverfahren ruhen dann gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
 

 

Fundstelle(n):
NWB OAAAF-45266