Online-Nachricht - Montag, 14.01.2013

Verwaltungsrecht | Jobcenter muss Diensttelefonliste zugänglich machen (VG)

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts hat der Klage einer mit Sozialangelegenheiten befassten Anwaltskanzlei auf Zugang zur Diensttelefonliste mit den Durchwahlnummern der mit Bürgerkontakt tätigen Mitarbeiter des Jobcenters Leipzig stattgegeben ().

Sachverhalt: Das Jobcenter Leipzig ist telefonisch für die Bürger nur über eine zentrale Servicenummer erreichbar, die telefonische Durchwahl des Bürgers zum Sachbearbeiter ist organisatorisch nicht vorgesehen. Den Antrag der Anwaltskanzlei auf Zugang zur Diensttelefonliste mit den Durchwahlnummern der Mitarbeiter, den diese auf die Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes gestützt hatte, lehnte das Jobcenter ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klage Erfolg.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Das IFG sieht einen umfassenden Informationsanspruch von Bürgern zu amtlichen Informationen vor, soweit dagegen nicht Sicherheits- oder Datenschutzgründe sprechen. Sicherheitsgründe lagen im vorliegenden Fall nicht vor. Die Diensttelefonnummern der Bearbeiter einer Behörde unterliegen nach dem IFG nicht dem persönlichen Datenschutz des einzelnen Behördenmitarbeiters. Die innere Organisation des Jobcenters allein ist kein Kriterium, das dem Informationsanspruch des Bürgers entgegen gehalten werden kann.

Hinweis: Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Gegen das Urteil steht den Beteiligten der Antrag auf Zulassung der Berufung zu.

Quelle: VG Leipzig, Pressemitteilung v.

Anmerkung: Das OVG Schleswig-Holstein hatte kürzlich entschieden, dass auch Steuerakten dem Gesetz über den Zugang zu Informationen der öffentlichen Verwaltung für das Land Schleswig-Holstein (Informationszugangsgesetz-IZG-SH) unterliegen können. Bisher haben zehn Bundesländer für ihren Zuständigkeitsbereich jeweils eigene ähnliche Gesetze erlassen.  In Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Sachsen existiert hingegen noch kein Landes-Informationsfreiheitsgesetz. Auf den Internetseiten des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) finden Sie ein Faltballt mit Informationen zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. 

 

Fundstelle(n):
NWB QAAAF-45261