Online-Nachricht - Donnerstag, 10.01.2013

Einkommensteuer | Steuerermäßigung bei nachträglichem Einbau eines Kachelofens (FG)

Eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kann auch bei einem nachträglichen Einbau eines Kachelofens sowie eines Edelstahlschornsteins in ein gasbeheiztes Einfamilienhaus in Anspruch genommen werden (; rechtskräftig).

Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 Euro.  Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 3 EStG).
Sachverhalt: Im Streitfall war alleine die Frage streitig, ob die Aufwendungen der Kläger für den Einbau eines Kachelofens und eines Edelstahlschornsteins eine Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 35a Abs. 3 EStG darstellen.
Hierzu führt das Finanzgericht weiter aus: Die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen hängt nicht davon ab, ob die handwerkliche Maßnahme der Erhaltung eines vorhandenen Gegenstands dient, oder einen neuen Gegenstand herstellt, indem sie etwas Neues schafft. Der Begriff der „Modernisierung” verlangt auch nicht, dass nach Abschluss einer Modernisierung eine fortschrittlichere handwerklichen Gestaltung als zuvor vorliegen müsste. Die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende Intention des Gesetzgebers legt ein solches weites Verständnis der Abzugsberechtigung nahe.
Anmerkung: Das Finanzgericht weist in seinen Entscheidungsgründen auch darauf hin, dass die in der Praxis häufig auftretenden Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten es nahe legen, diese Dogmatik nicht ohne zwingenden Grund in die Auslegung des § 35a Abs. 3 EStG zu importieren. Das Gericht sah entgegen der Ansicht des Finanzamts auch keine Notwendigkeit, den Begriff der Modernisierung so auszulegen, dass damit die Verfolgung einer fortschrittlicheren handwerklichen Gestaltung als zuvor gegeben zu verlangen wäre. Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: NWB Datenbank


 

Fundstelle(n):
NWB ZAAAF-45258