Online-Nachricht - Mittwoch, 09.01.2013

Buchführung | Zur Aufbewahrungspflicht von Schichtzetteln im Taxigewerbe (BFH)

Allein die tägliche Übertragung des Inhalts der Schichtzettel unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch macht die Aufbewahrung von Schichtzetteln entbehrlich (, NV veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG sind u.a. vereinnahmte Entgelte aufzuzeichnen. Nach § 63 Abs. 1 UStDV müssen die Aufzeichnungen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die Umsätze des Unternehmens zu erhalten. Die Aufzeichnungsverpflichtung gilt grds. auch für andere Steuergesetze, also auch für das EStG. Die Betriebseinnahmen sind hiernach grds. einzeln aufzuzeichnen. Im Bereich des Taxigewerbes genügen die sog. Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, grds. den sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen. Aus § 147 Abs. 1 AO ergibt sich diesbezüglich eine entsprechende Aufbewahrungspflicht. Verletzt der Unternehmer diese Pflicht, ist das Finanzamt dem Grunde nach zur Schätzung gemäß § 162 AO berechtigt (s. hierzu insbesondere NWB DAAAB-21238).
Hierzu führte der BFH weiter aus: Die Aufbewahrung der Schichtzettel - als Einnahmeursprungsaufzeichnungen - ist ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird. Allein die tägliche Übertragung des Inhalts der Schichtzettel unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in ein solches Kassenbuch macht die Aufbewahrung der Schichtzettel entbehrlich. Nur dann ist sowohl dem Aufbewahrungszweck als auch der Sicherstellung der Vollständigkeit der übertragenen Aufzeichnungen in vollem Umfang Rechnung getragen.
Quelle: BFH online
 

 


 

Fundstelle(n):
NWB QAAAF-45248