Online-Nachricht - Mittwoch, 02.01.2013

Kindergeld | Keine Abzweigung des Kinderbonus an Sozialleistungsträger (BFH)

Der im Jahr 2009 gewährte Kinderbonus konnte nicht an den Sozialleistungsträger abgezweigt werden (; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG kann das für ein Kind festgesetzte Kindergeld an das Kind selbst ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das Kindergeld (§ 74 Abs. 1 Satz 3 EStG). Das Kindergeld kann nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG auch an die Person oder Stelle abgezweigt werden, die dem Kind Unterhalt gewährt. Der Kinderbonus gehört zum Kindergeld.

Sachverhalt: Die klagende Sozialagentur leistete für den geistig behinderten, in einer Betreuungseinrichtung lebenden S Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII. Die beklagte Familienkasse setzte gegenüber der Mutter des S Kindergeld fest. Das Kindergeld wurde ab Januar 2009 in Höhe von 118 EUR an die Klägerin abgezweigt. Im Juli 2009 zahlte die Familienkasse den Einmalbetrag nach § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG von 100 EUR (sog. Kinderbonus) an die Mutter aus. Die Klägerin begehrte, den Kinderbonus an sie abzuzweigen. Die Familienkasse weigerte sich. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Die Abzweigung des Kinderbonus an die Klägerin scheidet vorliegend bereits deshalb aus, weil der entsprechende Anspruch der Mutter nach den Feststellungen des FG erfüllt ist. Die Auszahlung von Kindergeld an einen Dritten gehört nicht zum Festsetzungs-, sondern zum Auszahlungsverfahren, das dem Erhebungsverfahren entspricht. Sie betrifft nicht die Anspruchs-, sondern die Empfangsberechtigung. Damit kann Kindergeld, das bereits an einen Elternteil ausgezahlt worden ist, nicht mehr an den Sozialleistungsträger abgezweigt werden (vgl. auch NWB MAAAE-20818). Das gilt auch für den im Jahr 2009 gewährten Einmalbetrag von 100 EUR nach § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG.

Hinweis: Der mit dem Kinderbonus verfolgte Zweck spricht ebenfalls gegen eine Abzweigung. Mit dem Betrag sollten einkommensschwache Familien unterstützt werden. Dementsprechend ist der Einmalbetrag nach dem Gesetz zur Nichtanrechnung des Kinderbonus (BGBl I 2009, 417) bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Eine Abzweigung an die Klägerin als Sozialleistungsträgerin widerspräche den Intentionen des Gesetzgebers und wäre nicht ermessensgerecht.

Quelle: NWB Datenbank


 

Fundstelle(n):
NWB IAAAF-45203