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Online-Nachricht - Mittwoch, 02.01.2013

Umsatzsteuer | Herstellung und Versand einer Kammerzeitschrift (BFH)

Beauftragt eine Ärztekammer als Herausgeber einen Verlag mit der Herstellung und dem Versand eines Ärzteblatts (Kammerzeitschrift) für ihre Mitglieder und überlässt sie dabei dem Verlag das Recht, im eigenen Namen und für eigene Rechnung in dem Ärzteblatt Werbeanzeigen zu platzieren, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor. Bemessungsgrundlage für die Überlassung des Anzeigenplatzierungsrechts durch die Ärztekammer sind die gesamten Kosten, die der Verlag für die Herstellung (einschließlich des Anzeigenteils) und den Versand der Ärzteblätter getragen hat (; veröffentlicht am ).

Beauftragt eine Ärztekammer als Herausgeber einen Verlag mit der Herstellung und dem Versand eines Ärzteblatts (Kammerzeitschrift) für ihre Mitglieder und überlässt sie dabei dem Verlag das Recht, im eigenen Namen und für eigene Rechnung in dem Ärzteblatt Werbeanzeigen zu platzieren, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor. Bemessungsgrundlage für die Überlassung des Anzeigenplatzierungsrechts durch die Ärztekammer sind die gesamten Kosten, die der Verlag für die Herstellung (einschließlich des Anzeigenteils) und den Versand der Ärzteblätter getragen hat (NWB MAAAE-25886; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Ein steuerbarer Umsatz in Form einer Leistung gegen Entgelt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG liegt vor, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet. Der Gegenwert kann bei Tausch und tauschähnlichen Umsätzen i.S. von § 3 Abs. 12 UStG durch eine tatsächlich erhaltene Gegenleistung erbracht werden, die nicht in Geld bestehen, aber in Geld ausdrückbar sein muss.
Sachverhalt: Die Klägerin ist ein Verlag, der von 2005 bis 2008 mehrere monatliche Kammerzeitschriften (Ärzteblatt) herstellte und an die Kammermitglieder kostenlos versandte. Die Zeitschriften enthielten einen redaktionellen Teil und Werbeanzeigen. Die Kammern lieferten die Beiträge, die Klägerin durfte die Beiträge drucken und verbreiten. Auch wurden Abreden über die Platzierung von Werbeanzeigen in den Zeitschriften getroffen. Die Ärztekammern leisteten Zuschüsse zum Porto und den Druckkosten, deren Höhe, sich nach den zuvor kalkulierten Herstellungskosten richtete. Das Finanzamt ging von einem tauschähnlichen Umsatz mit Baraufgabe aus. Der Wert der Leistungen der Klägerin gegenüber den Ärztekammern wurde anhand der Herstellungskosten der Zeitschriften geschätzt und der Umsatzsteuer unterworfen. Die Klägerin rügte die fehlerhafte Anwendung des § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG - ohne Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus: Voraussetzung für die Annahme einer tauschähnlichen Leistung ist, dass sich zwei entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG gegenüberstehen, die lediglich durch die Modalität der Entgeltvereinbarung (Tausch) miteinander verknüpft sind. Im Streitfall liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor. Die Klägerin hat entgeltliche Leistungen gegenüber den Ärztekammern durch die Herstellung und Versendung der Ärzteblätter an die Mitglieder erbracht. Das Entgelt der Ärztekammern bestand - abgesehen von gezahlten Zuschüssen für Druck- und Portokosten - in der Überlassung der Rechte, Werbeanzeigen in den Zeitschriften zu platzieren. Die Bemessungsgrundlage für die tauschähnlichen Umsätze (§ 3 Abs. 12, § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG) wurde korrekt ermittelt. Das FG hat insoweit im Streitfall zu Recht die gesamten Herstellungskosten der Zeitschriften herangezogen. Der Klägerin war die Überlassung des Anzeigenplatzierungsrechts in den Ärzteblättern der Gesamtbetrag ihrer Aufwendungen für die Herstellung und Versendung abzüglich der Druck- und Portokostenzuschüsse wert. Eine Aufspaltung der Kosten für die Zeitschriften in einen Anzeigenteil und einen Teil für den übrigen Text- und Bildteil ist nicht vorzunehmen, da sie wirtschaftlich eng miteinander verflochten sind und sich gegenseitig bedingen. Die Klägerin hat sich zudem in den Verträgen verpflichtet, die Kammerzeitschriften insgesamt herzustellen, sodass auf den Gesamtaufwand abzustellen ist.
Quelle: NWB Datenbank
 


 

Fundstelle(n):
EAAAF-45200