Online-Nachricht - Donnerstag, 20.12.2012

Kaufrecht | Schadensersatzanspruch wegen leichtfertiger Geldwäsche (BGH)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob auch derjenige, der sein Bankkonto für die Abwicklung betrügerischer Internetgeschäfte zur Verfügung stellt, den Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet ist ().


Sachverhalt: Der Kläger bestellte über das Internet eine Digitalkamera, die vom Verkäufer nicht geliefert wurde. Den Kaufpreis hatte er, wie vom Verkäufer gefordert, vorab auf das Konto der Beklagten überwiesen. Diese hatte über das Internet die Onlinezugangsberechtigung für ihr Girokonto gegen ein Entgelt von 400 € monatlich einer ihr unbekannten Person offenbart und dieser die dauerhafte Nutzung des Kontos eingeräumt. Bei dem Verkäufer handelte es sich um einen fiktiven Online-Shop, der über das Konto der Beklagten betrügerische Geschäfte abwickelte. Insgesamt liefen innerhalb kurzer Zeit 51.000 € über das Konto der Beklagten. Die Beklagte wurde wegen leichtfertiger Geldwäsche verurteilt. Die auf Rückzahlung des auf das Konto der Beklagten überwiesenen Kaufpreises nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BGH weiter aus: Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch wegen der von der Beklagten begangenen leichtfertigen Geldwäsche zu. Denn der Straftatbestand der Geldwäsche bezweckt auch den Schutz des Vermögens der durch die Vortat - hier den gewerbsmäßigen Betrug - Geschädigten und ist daher ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, sodass die Beklagte dem Kläger den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen hat.

Quelle: BGH, Pressemitteilung v.


 

Fundstelle(n):
NWB OAAAF-45185