Online-Nachricht - Donnerstag, 20.12.2012

Kaufrecht | Haftung für Unfallfreiheit bei in Zahlung genommenen Gebrauchtwagen (BGH)

Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zur Haftung des Käufers getroffen, der beim Kauf eines Fahrzeugs von einem Händler einen Gebrauchtwagen als unfallfrei in Zahlung gibt ().

Sachverhalt: Der Beklagte erwarb einen gebrauchten Pkw. Er erlitt mit dem Fahrzeug einen Unfall, als beim Rückwärtsfahren aus einer Parklücke der Unfallgegner seine Fahrzeugtür öffnete. Den entstandenen Streifschaden, der sich nach einem eingeholten Gutachten auf knapp 3.000 € belief, ließ er - nicht fachgerecht - reparieren. Später kaufte der Beklagte einen Neuwagen. Der Händler nahm dabei den Gebrauchtwagen in Zahlung. Dabei wurde im Ankaufsschein unter der vorgedruckten Rubrik "Das Fahrzeug hat keine/folgende Unfallschäden erlitten" das Wort "keine" eingekreist und unterstrichen. Der Händler veräußerte daraufhin den Gebrauchtwagen als "laut Vorbesitzer unfallfrei" weiter. Kurze Zeit nach der Übergabe verlangte der Erwerber des Gebrauchtwagens wegen verschiedener Mängel Rückabwicklung des Kaufvertrages. In dem hierüber geführten Prozess unterlag der Händler. Er nimmt daher den Beklagten Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs auf Erstattung der an den Erwerber gezahlten Beträge sowie der Kosten des Vorprozesses, insgesamt 41.106,75 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten, in Anspruch.

Hierzu führte der BGH weiter aus: Ein stillschweigender Gewährleistungsausschluss im Hinblick auf Unfallschäden schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Parteien im Ankaufsschein eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs, nämlich die Unfallfreiheit, im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbart haben. Nach der Rechtsprechung des Senats kann im Fall einer vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung selbst ein daneben ausdrücklich vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht in dem Sinne verstanden werden, dass er die Unverbindlichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung zur Folge haben soll. Für einen stillschweigend vereinbarten Gewährleistungsausschluss kann nicht anderes gelten.

Anmerkung: Der BGH wies jedoch auch darauf hin, dass der Händler von dem Beklagten nur Erstattung des an den Erwerber des Fahrzeugs zurückgezahlten Kaufpreises verlangen könne. Für die Kosten des Vorprozesses müsss der Beklagte nicht aufkommen, da diese Schäden nur dem Händler, nicht aber dem Beklagten zugerechnet werden können. Denn der Händler habe sich auf einen für ihn erkennbar aussichtslosen Prozess eingelassen. Die Beanstandungen des Erwerbers machten eine eingehende Untersuchung des Fahrzeugs durch einen Fachmann erforderlich. Bei deren Durchführung hätte der Händler die Unfallschäden ohne weiteres erkennen und der Rückabwicklung des Kaufvertrages unverzüglich zustimmen müssen.

Quelle: BGH, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
NWB QAAAF-45180