Online-Nachricht - Mittwoch, 12.12.2012

Lohnsteuer | Abtretung von Ansprüchen aus einer Rückdeckungsversicherung (BFH)

Tritt ein Arbeitgeber Ansprüche aus einer von ihm mit einem Versicherer abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer ab und leistet der Arbeitgeber im Anschluss hieran Beiträge an den Versicherer, sind diese Ausgaben Arbeitslohn (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Dem Kläger wurde von seinem Arbeitgeber eine Alters- und Berufsunfähigkeitsrente zugesagt. Zur Sicherung und Finanzierung schloss der Arbeitgeber eine Rückdeckungsversicherung ab. Hierfür leistete er jährlich Versicherungsprämien. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtete sich der Arbeitgeber, die Versicherungsbeiträge weiterhin zu entrichten. Gleichzeitig trat er dem Kläger sämtliche Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung ab. 1991 teilte der Kläger mit, dass er berufsunfähig sei. In der Folgezeit führte der Kläger gegen die Versicherung einen Zivilprozess, in dem er Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung geltend machte. Der Arbeitgeber entrichtete während der zivilrechtlichen Auseinandersetzung weiterhin die Versicherungsbeiträge. Ca. zwei Jahre später zeigte er die Nichtabführung der Lohnsteuer gegenüber dem Finanzamt  an. Dieses behandelte die gezahlten Versicherungsprämien als Arbeitslohn und erließ gegenüber dem Kläger einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid.

Hierzu führte der BFH weiter aus: Die Abtretung von Ansprüchen aus einem Versicherungsverhältnis bewirkt im Allgemeinen, dass der Neugläubiger hinsichtlich der Forderung aus dem Versicherungsvertrag in die Gläubigerstellung des Versicherungsnehmers einrückt und mithin materiell zum Inhaber des Rechtsanspruchs gegenüber dem Versicherer wird. Im Übrigen bleibt das Versicherungsverhältnis jedoch unverändert, so dass der Versicherungsnehmer weiterhin Vertragspartei bleibt und insbesondere zur Leistung der Versicherungsprämien verpflichtet ist. Dementsprechend hat der Arbeitgeber nach der Abtretung einer Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer die Versicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen, während der Arbeitnehmer bzw. seine Hinterbliebenen selbst bezugsberechtigt sind. Diese mit der Abtretung einhergehende Änderung des Versicherungsverhältnisses begründet die Umwandlung der Rückdeckungsversicherung in eine Direktversicherung. Nachfolgende Beitragsleistungen des Arbeitgebers an den Versicherer werden damit wie bei einer Direktversicherung erbracht, wodurch die Arbeitgeberleistungen als Arbeitslohn zu beurteilen sind.

Quelle: BFH online

Anmerkung: Im Streitfall sah der BFH die Beitragszahlungen als Arbeitslohn an. Nichts anderes ergab sich aus dem Umstand, dass der Kläger später tatsächlich berufsunfähig war und daher eine Pflicht zur Zahlung der Beiträge nicht mehr bestand. Denn die Arbeitgeberin hatte ihm die Mittel gleichwohl zur Verfügung gestellt und der Kläger hatte sie zum Zwecke seiner Zukunftssicherung verwendet. Festsetzungsverjährung war im Streitfall noch nicht eigetreten. Der BFH wies darauf hin, dass durch die Anzeige des Arbeitgebers nach § 41c Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG der Anlauf der Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer gegenüber dem Arbeitnehmer gehemmt wird (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO).

 

Fundstelle(n):
NWB XAAAF-45117