Online-Nachricht - Donnerstag, 06.12.2012

Einkommensteuer | Keine Pauschalsteuer mehr bei "Aufmerksamkeiten" an Kunden (DStV)

Nach einer bundesweit abgestimmten Verwaltungsanweisung soll ab sofort die für Arbeitnehmer für Sachbezüge unter 40 € geltende Begünstigung (R 19.6 LStR 2011) auch für Zuwendungen des Steuerpflichtigen an Dritte gelten. Damit schaffe die Finanzverwaltung eine deutliche Erleichterung für die Praxis. Darauf weist der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hin.

Hintergrund: Die OFD Frankfurt hat nach Angaben des DStV eine entsprechende Rundverfügung erlassen (NWB WAAAE-25005). Die Vereinfachungsregelung sei zwischen dem BMF und den Ländern abgestimmt. Sie finde daher bundesweit Anwendung. Eine entsprechende Änderung des BMF-Schreibens zu § 37b EStG sei zwar vorgesehen, müsse aber noch auf sich warten lassen.
Hierzu führt der DStV weiter aus: Mit dieser Analogie müssen bloße Aufmerksamkeiten, deren Wert 40 € (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigt, beispielsweise an einen Kunden anlässlich eines besonderen persönlichen Anlasses nicht mehr mit in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer einbezogen werden. Das der Pauschalierungsvorschrift seit ihrer Einführung zu Grunde liegende „Einheitlichkeits-Dogma“ wird damit weiter aufgeweicht. Praxisnah entfallen künftig bei der Ausübung des Wahlrechts die Kosten für die Pauschalsteuer bei Kleinstgeschenken wie beispielsweise Blumensträußen, die ein Unternehmer einer Vielzahl von Kunden zu deren Geburtstagen schenkt. Zudem schafft diese Handhabung für die Fälle Rechtssicherheit, in denen das Wahlrecht nicht ausgeübt wurde. Die Finanzverwaltung dürfte insoweit bei Betriebsprüfungen bei Zuwendungen unter 40 € keine Kontrollmitteilungen mehr veranlassen.
Quelle: DStV, Pressemitteilung v. 6.12.2012


 

Fundstelle(n):
NWB DAAAF-45099