Suchen Barrierefrei
Online-Nachricht - Mittwoch, 28.11.2012

Lohnsteuer | Unfallschaden bei unterbliebener Reparatur nur begrenzt abziehbar (BFH)

Erleidet ein Arbeitnehmer mit seinem privaten PKW auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Unfall und veräußert er das Unfallfahrzeug in nicht repariertem Zustand, bemisst sich der als Werbungskosten abziehbare Betrag nach der Differenz zwischen dem rechnerisch ermittelten fiktiven Buchwert vor dem Unfall und dem Veräußerungserlös (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Kläger erlitt auf dem Weg zur Arbeitsstätte einen Verkehrsunfall. An seinem Fahrzeug entstand ein erheblicher Schaden. Die Reparaturkosten hätten ca. 10.000 DM betragen. Der Wagen hatte vor dem Unfall einen Zeitwert von 11.500 DM. Der Kläger veräußerte das Fahrzeug in nicht repariertem Zustand für 3.500 DM. Die Differenz von 8.000 DM zwischen dem Zeitwert vor Unfall und dem Veräußerungserlös machte er als Werbungskosten geltend. Dem folgte das Finanzamt nicht. Es ließ es die Unfallkosten unberücksichtigt und berief sich auf eine Regelung in den Lohnsteuerrichtlinien (Abschn. 42 LStR 1999; aktuell H 9.10 LStH). Hiernach bemisst sich der abziehbare Betrag (nur) nach der Differenz zwischen einem fiktiven Buchwert vor dem Unfall und dem erzielten Veräußerungserlös. Da das Kfz im Unfallzeitpunkt rechnerisch bereits vollständig abgeschrieben gewesen sei, komme eine Berücksichtigung nicht in Betracht.

Hierzu führte der BFH weiter aus: Erleidet ein nichtselbständig tätiger Steuerpflichtiger mit seinem privaten PKW auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Unfall, so kann er den dadurch entstandenen Schaden zwar als – durch die Einkünfteerzielung aus nichtselbständiger Arbeit veranlassten – Fahrtaufwand nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehen. Dieser Abzug ist aber – wenn das Fahrzeug wie hier nach dem Unfall unrepariert veräußert wird – nicht mit der Differenz zwischen den Wiederbeschaffungswerten für den PKW vor und nach dem Unfall zu bemessen, sondern mit der Differenz zwischen dem rechnerischen Buchwert vor dem Unfall (Anschaffungskosten abzüglich fiktiver AfA) und dem Veräußerungserlös.

Anmerkung: Der BFH hat im Streitfall die Auffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts bestätigt, dass für die Berechnung des als Werbungskosten abziehbaren Substanzschadens (bei unterbliebener Reparatur) nicht vom Zeitwert des Fahrzeugs vor dem Unfall, sondern von den um fiktive Absetzungen für Abnutzung geminderten Anschaffungskosten (fiktiver Buchwert) auszugehen ist. Das ergebe sich aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG. Nach dieser Vorschrift sind Absetzungen für Abnutzung (AfA) und für Substanzverringerung sowie erhöhte Absetzungen Werbungskosten. Die Vorschrift verweist in vollem Umfang auf die Vorschrift über Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung in § 7 EStG. Nach der Systematik des § 7 EStG war im Streitfall eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung gegeben, für deren Bewertung vom Buchwert auszugehen ist. Die frühere anderslautende Rechtsprechung des BFH, wonach die Differenz zwischen Zeitwert vor und nach dem Unfall als Werbungskosten abgezogen werden konnte ( NWB PAAAB-01791 und v. - NWB GAAAB-02432) ist durch neuere Rechtsprechung überholt.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
HAAAF-45050