Online-Nachricht - Freitag, 23.11.2012

Körperschaft-/Gewerbesteuer | Steuerpflicht von Erstattungszinsen (OFD)

Die OFD Münster hat sich zur ertragsteuerlichen Behandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) zur Körperschaft- und Gewerbesteuer geäußert (OFD Münster, Kurzinfo KSt 6/2010 v. ).

Hintergrund: Mit Urteil vom (NWB TAAAD-51331) hat der BFH entschieden, dass Erstattungszinsen nach § 233a AO beim Empfänger nicht der Besteuerung unterliegen, soweit sie auf Steuern entfallen, die gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind. Nach Auffassung des VIII. Senats des BFH regele § 12 Nr. 3 EStG für bestimmte Steuern nicht lediglich ein gesetzliches Abzugsverbot, vielmehr weise die Norm diese Steuern schlechthin dem nichtsteuerbaren Bereich zu. Abweichend von der geänderten Rechtsprechung ist durch das zwischenzeitlich verabschiedete JStG 2010 eine ausdrückliche Regelung im § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG getroffen worden, wonach erstattete Einkommensteuerzinsen i.S. des § 233a AO der Besteuerung unterliegen. Danach bleibt es auch rückwirkend bei der bisherigen Rechtsanwendung. Im KStG ist eine solche Gesetzesänderung (insbesondere des § 10 Nr. 2 KStG) nicht vorgenommen worden.

Hierzu führt die OFD Münster u.a. weiter aus:

Sollten Einsprüche gegen Körperschaftsteuerbescheide und Gewerbesteuermessbetragsbescheide mit der Begründung eingelegt werden, eine Erfassung der Zinsen sei rechtswidrig, ist keine Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO zu gewähren.

Die Rechtsauffassung wurde vom NWB BAAAD-93610) bestätigt. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde (I B 97/11) wurde vom zurückgewiesen. Auch eine gegen diesen Beschluss eingelegt „Anhörungsrüge” hat der als unzulässig verworfen (NWB XAAAE-12668). Daraufhin wurde hinsichtlich der Frage der Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen und der Steuerpflicht von Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften eine Verfassungsbeschwerde eingelegt (2 BvR 1407/12 und 2 BvR 1608/12). Soweit ein Einspruch auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren gestützt wird, ruht das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB EAAAF-45025