Online-Nachricht - Mittwoch, 21.11.2012

Kindergeld | Zivildienstleistender als Ausbildungsplatz suchend (BFH)

Der Berücksichtigungstatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG wird nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil das Kind während seiner Bemühungen um einen Ausbildungsplatz den gesetzlichen Zivildienst ableistet (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG wird ein Kind berücksichtigt, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wenn

  • es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (Buchst. c);

  • es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG liegt (Buchst. b);

  • es für einen Beruf ausgebildet wird (Buchst. a).

Sachverhalt: S beendete seine Schulausbildung im Juli 2007. In der Zeit vom 2. Januar bis leistete er den gesetzlichen Zivildienst. Spätestens im März 2008 bewarb sich S um einen Studienplatz. Im Oktober 2008 nahm er sein Studium auf. Der BFH schloss sich der Entscheidung des Finanzgerichts an, das entschieden hatte, dass der Klägerin für den Streitzeitraum (August 2007 bis März 2008) ein Kindergeldanspruch (nur) für den Monat März 2008 zusteht.
Hierzu führte der BFH weiter aus: (1) S könne während des genannten Zeitraums nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG als Ausbildungsplatz suchendes Kind berücksichtigt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist hierfür erforderlich, dass ein Ausbildungsplatz fehlt und sich das Kind ernsthaft um einen solchen bemüht. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts, die für den BFH bindend waren, habe sich S erst im Monat März 2008, nicht aber zu einem früheren Zeitpunkt um einen Studienplatz beworben. (2) Ebenso scheide eine Berücksichtigung des S in der Zeit von August 2007 bis Dezember 2007 gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG als ein Kind in einer Übergangszeit aus. Im Streitfall habe S die Übergangszeit von vier Monaten zwischen Schulabschluss und Beginn des gesetzlichen Zivildienstes überschritten. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift komme bei einem Überschreiten der Übergangszeit eine Begünstigung auch nicht für die ersten vier Monate in Betracht. (3) Schließlich könne S für die Monate Januar und Februar 2008 auch nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG berücksichtigt werden, da der Zivildienst grds. keine Berufsausbildung darstelle.
Anmerkung: § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ist nicht nur dann erfüllt, wenn das Kind noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sondern auch dann, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann. Danach ist ein Kind, dem der begehrte Studienplatz aufgrund ernsthafter Bemühungen bereits zur Verfügung steht, auch während der Wartezeit bis zum Semesterbeginn zu berücksichtigen. Sind die vorstehend aufgezeigten Voraussetzungen gegeben, wird der Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Kind daneben den gesetzlichen Zivildienst ableistet. Ob ein Kind wegen eigener Einkünfte typischerweise nicht auf Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen und deshalb nicht als Kind zu berücksichtigen ist, ist erst auf einer zweiten Stufe bei der Prüfung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgebenden Grenzbetrag überschreiten, zu berücksichtigen.
Quelle: BFH online
 

 

Fundstelle(n):
NWB CAAAF-45004