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Online-Nachricht - Dienstag, 06.11.2012

Umsatzsteuer | Kurzfristige Vermietung eines Campingplatzes (FG)

Ob eine langfristige und daher steuerbefreite Vermietung eines als Campingplatz genutzten Grundstücks anzunehmen ist, hängt allein von der aus den gesamten äußeren Umständen abzuleitenden Absicht des Vermieters ab. Die tatsächliche Dauer der Vermietung ist nicht entscheidend (; rkr.).


Hintergrund: Nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG ist die langfristige Vermietung von Grundstücken steuerbefreit. Nicht unter die Steuerbefreiung fällt nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen.

Sachverhalt: Streitig ist, ob Umsätze aus der Vermietung von Campingplätzen an Privatpersonen der Umsatzsteuer unterliegen. Die Klägerin hatte die Vermietung als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung gewertet und im Gegenzug die Umsatzsteuer für empfangene Leistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Platzes als Vorsteuer geltend gemacht.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Die Umsätze aus der Vermietung der Stellplätze auf dem Campingplatz sind vorliegend nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerbefreit. Die Klägerin kann somit keinen Vorsteuerabzug im Rahmen ihres Campingbetriebs in Anspruch nehmen. Entscheidend für die Frage, ob eine kurzfristige oder eine auf Dauer angelegte Vermietung vorliegt, ist die aus den gesamten äußeren Umständen ableitbare Absicht des Vermieters. Für die Frage, welche Absicht der Vermieter hatte, sind die Gesamtumstände maßgebend. Die notwendige Tatsachenwürdigung wird dabei durch die sog. Sechs-Monatsgrenze erleichtert: Wenn bei einer Würdigung der Gesamtumstände zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass das konkrete Mietverhältnis nach den Vorstellungen des Vermieters nicht länger als sechs Monate dauern sollte, kann von einer nur kurzfristigen Vermietung ausgegangen werden. Entscheidend ist somit nicht die tatsächliche Dauer der Vermietung, sondern die aus den äußeren Umständen ableitbare Absicht des Vermieters. Diese sprach im Streitfall für eine langfristig angelegte Vermietung der Stellplätze: Zwar betrug die Vermietungszeit laut Muster-Mietvertrag zunächst nur 4,5 Monate und war damit kurzfristig. Tatsächlich war aber eine saisonübergreifende Vermietung beabsichtigt; denn das Kündigungsrecht hätte schon am 15.6. eines Jahres ausgeübt werden müssen. Der Betreiber eines Campingplatzes hatte auch ein Interesse an einer langfristigen Vermietung, weil sie zu regelmäßigen und planbaren Einnahmen und zu einem stabilen sozialen Umfeld auf dem Campingplatz führt..

Quelle: NWB Datenbank


 

Fundstelle(n):
NAAAF-44922