Online-Nachricht - Montag, 05.11.2012

Einkommensteuer | Arbeitsstätte eines Piloten (FG)

Das FG Rheinland-Pfalz hat zur Frage der regelmäßigen Arbeitsstätte eines Piloten Stellung genommen (Urteil v. - 3 K 1740/10).


Sachverhalt: Der Kläger ist als Pilot bei einer Fluggesellschaft beschäftigt. Im Rahmen seiner wegen anderer Punkte angestrengten Klage beantragte er, den Flughafen Frankfurt nicht mehr als seine regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen und somit seine Fahrten zum Flughafen nach Dienstreisegrundsätzen (0,30 € pro tatsächlich gefahrenem Kilometer) zu berücksichtigen. Die Klage hatte in diesem Streitpunkt Erfolg.

Hierzu führten die Richter des FG Rheinland-Pfalz weiter aus: Nach der neuen Rechtsprechung des BFH ist bei einem Piloten davon auszugehen, dass dieser nicht im Heimatflughafen seine regelmäßige Arbeitstätte hat, sondern im Cockpit des ihm zugewiesen Flugzeuges schwerpunktmäßig tätig wird. Damit verfüge ein Pilot nicht über einen dauerhaft angelegten ortsgebundenen Bezugspunkt seiner beruflichen Tätigkeit und geht daher einer Auswärtstätigkeit nach. Der Abzug der Fahrtkosten des Klägers vom und zum Flughafen ist daher nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt.

Hinweis: Das Gericht hat mit ausführlicher Begründung die Revision zugelassen: Sinn und Zweck der Abzugsbeschränkung durch den Ansatz der Entfernungspauschale sei der Umstand, dass sich der AN auf die immer gleichen Wege zu seiner regelmäßigen Arbeitstelle einstellen und auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken könne (z.B. Fahrgemeinschaften, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Wohnsitznahme, o.ä.). Im Streitfall bedürfe es für die Tätigkeit des Klägers jedoch zwingend einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers als ortsgebundenen Ausgangs- und Endpunkt der Flugtätigkeit im Cockpit des ihm zugewiesenen Flugzeuges für Start und Landung. Der Heimatflughafen sei - von Besonderheiten abgesehen - auch regelmäßig Ziel und Abschluss der Flugtätigkeit eines Piloten. Hinzu komme, dass von Piloten durch den Arbeitgeber regelmäßig verlangt werde, im Einzugsbereich des Flughafens über eine Unterkunft zu verfügen. Der Kläger könne sich daher auf die immer gleichen Wege von seiner Wohnung zu seinem Heimatflughafen in unterschiedlicher Weise einstellen und auf eine Minderung seiner Kosten hinwirken, sodass es dem Sinn und Zweck der Entfernungspauschale entsprechen würde, den Webungskostenabzug auf die Entfernungskilometer zu beschränken. Deswegen bedürfe es der höchstrichterlichen Klärung der Frage, ob der Heimatflughafen eines Piloten nicht doch eine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne der Abzugsbeschränkung der Entfernungspauschale darstelle. Demnach sei die Revision zuzulassen.

Anmerkung: Das Urteil wird erst in diesen Tagen zugestellt; ob die Finanzverwaltung tatsächlich in Revision gehen wird, ist nicht bekannt.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v.


 

Fundstelle(n):
NWB CAAAF-44917