Online-Nachricht - Freitag, 26.10.2012

Einkommensteuer | Unbilligkeit der zeitlichen Streckung des Verlustausgleichs (FG)

Die im Ertragssteuerrecht geregelte Beschränkung des Verlustausgleichs im Sinne einer zeitlichen Verschiebung bzw. Streckung schränkt das Gebot einer Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit zwar spürbar ein, dies ist aber mit dem Grundgesetz noch vereinbar. Etwas anderes kann jedoch gelten, sofern es zu einem endgültigen Ausschluss des Verlustausgleichs aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen kommt (, 12 K 12177/10; Revision anhängig).

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Der Senat verkennt nicht, dass die Beschränkung der Verlustnutzung einen erheblichen Eingriff in das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit darstellt. Gleichwohl geht er davon aus, dass die genannten Normen – noch – mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Eine sachliche Unbilligkeit kann zwar anzunehmen sein, wenn es nicht nur zu einer Beschränkung des Verlustausgleichs im Sinne einer zeitlichen Verschiebung bzw. Streckung kommt, sondern zu einem endgültigen Ausschluss des Verlustausgleichs aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen. Hieraus resultierende verfassungswidrige Ergebnisse sind im Wege einer verfassungskonformen Auslegung zu vermeiden. Die Frage nach einer etwaigen verfassungskonformen Auslegung stellt sich im Streitfall jedoch nicht. Der endgültige Verlust der geltend gemachten Verluste droht im Streitzeitraum nicht. Solange dies nicht der Fall ist, kann eine etwaige verfassungswidrige übermäßige Steuerbelastung noch nicht eingetreten sein.

Anmerkung: Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Finanzgericht im Streitfall nicht zu der Überzeugung gelangt, dass es – sowohl aus der Sicht des Streitzeitraums als auch aus heutiger Sicht – mit der Stellung des Insolvenzantrags feststeht, dass die streitgegenständlichen Verlustvorträge in Zukunft nicht mehr genutzt werden können. In der Bilanz des Klägers seien als Aktiva u.a. Grundstücke mit einem erheblichen Wert aufgeführt. Der Kläger, den insoweit die Feststellungslast treffe, habe nicht dargelegt, dass dort keine stillen Reserven vorhanden bzw. realisierbar sind. Damit seien zukünftige Erträge aus Grundstücksgeschäften, die dann im Ergebnis mit den aufgelaufenen Verlusten verrechnet werden können, jedenfalls möglich.

Quelle: NWB Datenbank

Hinweis: Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Es sei bislang höchstrichterlich nicht entschieden, ab wann die verfassungsrechtlich zulässige zeitliche Streckung der Verlustnutzung, wie sie § 10d Abs. 2 EStG und § 10a GewStG im Grundsatz vorsehen, in einen endgültigen Verlust der Verlustvorträge und damit in eine Besteuerung von per Saldo nicht erzielten Gewinnen umschlägt, und ob dann aus verfassungsrechtlichen Gründen eine teleologische Reduktion der genannten Normen geboten ist. Das Revisionsverfahren ist zwischenzeitlich beim BFH unter dem Aktenzeichen NWB PAAAE-17490 anhängig.

 

Fundstelle(n):
NWB BAAAF-44884