Online-Nachricht - Donnerstag, 25.10.2012

Umsatzsteuer | Zum Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen (BMF)

Das BMF hat zu den Konsequenzen der jüngsten Rechtsprechung zum Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst ().

Hintergrund: Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG nicht der Umsatzsteuer. Die Vorschrift setzt voraus, dass ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird (§ 1 Abs. 1a Satz 2 UStG). Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen setzt grds. voraus, dass der Erwerber die Unternehmensfortführung beabsichtigt, so dass das übertragene Vermögen die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit ermöglicht.
Neue Rechtsprechung: Unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil in der NWB MAAAD-96071, hat der BFH entschieden, dass die Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts unter gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals an den Erwerber auf unbestimmte Zeit, allerdings aufgrund eines von beiden Parteien kurzfristig kündbaren Vertrags, eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung darstellt, sofern die übertragenen Sachen hinreichen, damit der Erwerber eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft fortführen kann ( NWB IAAAE-03562).
Hierzu führt das BMF weiter aus: Abschn. 1.5 Abs. 3 Satz 3 UStAE wird wie folgt gefasst und ein neuer Satz 4 angefügt: „Hierfür reicht eine langfristige Vermietung oder Verpachtung für z. B. acht Jahre aus. Ebenfalls ausreichend ist eine Vermietung oder Verpachtung auf unbestimmte Zeit; die Möglichkeit, den Miet- oder Pachtvertrag kurzfristig zu kündigen, ist hierbei unschädlich.“
Quelle: BMF online
Hinweis: Die Grundsätze des o.g. Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem ausgeführte Umsätze wird es nach Angaben des BMF nicht beanstandet, wenn die beteiligten Unternehmer bei der Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen im Rahmen unbefristeter Miet- oder Pachtverträge einvernehmlich davon ausgehen, dass die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG nicht vorliegen. Dies soll auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers gelten. Den Text des Schreibens finden Sie auf den Internetseiten des BMF. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze. 
 

 

 

Fundstelle(n):
NWB EAAAF-44870