Online-Nachricht - Mittwoch, 24.10.2012

Einkommensteuer | Ansparabschreibung bei beabsichtigter Einbringung (BFH)

Der X. Senat hat dem Großen Senat des BFH die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob eine Ansparabschreibung auch dann vorgenommen werden darf, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim Finanzamt bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Steuerpflichtige konnten gem. § 7g Abs. 3 EStG 2002 im Jahre 2003 für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden (sog. Ansparabschreibung). Wird ein Betrieb in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft, darf die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder einem höheren Wert ansetzen. Die übernehmende Kapitalgesellschaft tritt dabei in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein, insbesondere bezüglich der Bewertung der übernommenen Wirtschaftsgüter, der Absetzungen für Abnutzung und der den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen.

Sachverhalt: Im Streitfall gliederte der Kläger in 2004 sein Einzelunternehmen – ein im Handelsregister eingetragenes Bauunternehmen - auf eine neu gegründete GmbH aus und führte die Buchwerte des Einzelunternehmens fort. In der Einnahmen-Überschussrechnung des Einzelunternehmens für 2003 war eine Betriebsausgabe für eine Ansparabschreibung i.S. des § 7g Abs. 3, 6 EStG 2002 enthalten, die das Finanzamt nicht anerkannte. Einspruchs- und Klageverfahren blieben ohne Erfolg. Die Revision des Klägers führt zur Vorlage an den Großen Senat des BFH. Der vorlegende Senat möchte die Rechtsfrage dahingehend entscheiden, dass der Finanzierungszusammenhang zwischen der Geltendmachung der Ansparabschreibung und der Investition nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass im Zeitpunkt der Geltendmachung bereits die Einbringung des Betriebs zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft in Gang gesetzt war. Er sieht sich an einer solchen Entscheidung indes durch die gegenteilige Aussage des I. Senats (BFH, Urteil v. - NWB VAAAD-51313, nv) gehindert.

Hierzu führte der BFH weiter aus: Der Große Senat des BFH habe nun zu klären, ob der Zweck des § 7g EStG 2002 erfordert, dass ein Finanzierungszusammenhang zwischen der Vornahme der Ansparabschreibung und der Investition besteht. Danach müsse die Investition im Zeitpunkt der Einreichung der Gewinnermittlung noch objektiv möglich sein; andernfalls sei das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der "voraussichtlichen" Anschaffung oder Herstellung nicht erfüllt. Da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits der Entschluss zur Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs dem erforderlichen Finanzierungszusammenhang entgegenstehe, müsse dasselbe für den - hier vom Kläger gefassten - Entschluss zur Einbringung des Betriebs gelten. Denn die Einbringung stelle einen tauschähnlichen Vorgang und damit eine Betriebsveräußerung dar. Auch bei Fortführung der Buchwerte setze der Übergang der "Rücklage" auf die Kapitalgesellschaft voraus, dass sie zuvor zu Recht gebildet worden sei. Der Große Senat könne jedoch auch der Auffassung des Klägers folgen, dass eine Einbringung zu Buchwerten jedenfalls dann, wenn der frühere Einzelunternehmer Alleingesellschafter der GmbH ist, als unentgeltlich anzusehen ist. Die übernehmende Körperschaft trete in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden ein, und zwar ausdrücklich auch hinsichtlich der den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen (§ 22 Abs. 1 i. V. mit § 12 Abs. 3 Satz 1 des UmwStG 2002). Eine Buchwerteinbringung sei im Hinblick auf den Tatbestand des § 7g EStG 2002 nicht mit einer Betriebsveräußerung vergleichbar, weil nur im erstgenannten Fall auch noch nach dem Rechtsträgerwechsel Investitionen im selben Betrieb objektiv möglich seien. Die aufnehmende Kapitalgesellschaft profitiere unmittelbar von der dem Einbringenden gewährten Steuervergünstigung, weil eine Steuerzahlungspflicht das eingebrachte Betriebsvermögen gemindert hätte.

Anmerkung: Die erstinstanzliche Rechtsprechung zur Ansparabschreibung in Einbringungsfällen hatte sich bisher hauptsächlich mit Sachverhaltsgestaltungen zu befassen, in denen ein Einzelunternehmen gem. § 24 UmwStG 2002 zu Buchwerten in eine Personengesellschaft eingebracht worden war. Ergänzend weist der vorlegende Senat darauf hin, dass die Vorlagefrage über den konkreten Streitfall hinaus von Bedeutung ist (Rn. 76 ff.). So geht der Senat davon aus, dass die Vorlagefrage im zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 und des UmwStG i.d.F. des SEStEG in gleicher Weise zu entscheiden wäre. Die vom vorlegenden Senat dargelegte Auffassung soll ebenso gelten, wenn der Einbringende nicht Alleingesellschafter der aufnehmenden Kapitalgesellschaft wird, sondern weitere Gesellschafter vorhanden sind. Auch für Fälle der Einbringung zu Zwischenwerten lasse sich nach Auffassung des vorlegenden Senats die Lösung unmittelbar aus den Vorschriften des UmwStG 2002 ableiten.

Quelle: BFH online
 

 

Fundstelle(n):
NWB VAAAF-44860