Online-Nachricht - Mittwoch, 17.10.2012

Einkommensteuer | Gewerblicher Grundstückshandel durch Zurechnung der Verkäufe (BFH)

Ein gewerblicher Grundstückshandel kann auch dann anzunehmen sein, wenn der Steuerpflichtige selbst kein einziges Objekt veräußert. Ihm können Grundstücksverkäufe durch Personengesellschaften oder Gemeinschaften zugerechnet werden (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin ist zu 50 % Gesellschafterin einer OHG, die einen gewerblichen Grundstückshandel betrieb und zwischen 1991 und 2005 insgesamt 14 Objekte verkaufte. Darüber hinaus ist sie zu 50 % an einer Grundstücksgemeinschaft mit mindestens sechs weiteren Objekten beteiligt. Eines dieser Objekte (Objekt R) wurde Ende 1990 erworben, in ein Gewerbeobjekt mit Arztpraxen, Büroräumen und Ladenlokalen umgebaut und im April 1995 verkauft. Die übrigen Objekte der Grundstücksgemeinschaft wurden langfristig gehalten. Das Finanzamt setzte im Laufe des Verfahrens hinsichtlich des Objekts R Einkünfte aus einem in eigener Person unterhaltenen gewerblichen Grundstückshandels der Klägerin in Höhe von rund 750.000 DM an. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus: Die anteilige Grundstücksveräußerung durch die Grundstücksgemeinschaft ist in den von der Klägerin unterhaltenen gewerblichen Grundstückshandel einzubeziehen. Die entscheidungserhebliche Frage, ob Grundstücksgeschäfte einer vermögensverwaltenden Gesellschaft auf Ebene des Gesellschafters auch dann durch Umqualifizierung als Teil eines gewerblichen Grundstückshandels anzusehen sein können, wenn der Gesellschafter in eigener Person keine Grundstücksgeschäfte tätigt, jedoch an einer den gewerblichen Grundstückshandel betreibenden Mitunternehmerschaft beteiligt ist, wurde bisher von der Rechtsprechung lediglich nebenbei behandelt - mit der Tendenz, eine Zusammenrechnung vorzunehmen. Dem folgt der erkennende Senat nunmehr.

Anmerkung: Bei einer anderen Beurteilung des Falles wäre die vom Großen Senat des BFH hervorgehobene "sachlich zutreffende Besteuerung des Gesellschafters" nicht möglich. Die eigene Tätigkeit des Steuerpflichtigen ist unabhängig davon, ob er Grundstücksgeschäfte durch eine gewerbliche oder eine vermögensverwaltende Personengesellschaft tätigen lässt, "steuerrechtlich gleichwertig" - grundsätzlich sind alle Veräußerungen der Gesellschaft auf der Ebene des Gesellschafters zu berücksichtigen.

Quelle: NWB Datenbank


 

Fundstelle(n):
NWB QAAAF-44814