Online-Nachricht - Dienstag, 16.10.2012

Einkommensteuer | Erschließungskosten außerhalb des Grundstücks abzugsfähig (FG)

Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auch zu gewähren ist, wenn die handwerklichen Arbeiten auf einer öffentlichen Straße vor dem Grundstück erbracht werden (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung (a.F.) ermäßigte sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die „in einem inländischen Haushalt“ des Steuerpflichtigen erbracht werden (aktuell § 35a Abs. 3 EStG). Aus dem Merkmal „im Haushalt” folgert die Rechtsprechung, dass die Leistungen im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden müssen (s. NWB PAAAD-97979).
Sachverhalt: Das Klägerpaar wohnte in einem Haus, das durch einen Brunnen mit Trinkwasser versorgt wurde. Das Abwasser wurde über eine Grube entsorgt. Dann schloss die Gemeinde das Grundstück der Kläger an die zentrale Wasserversorgung an. Dafür berechnete sie ihnen rund 1.500 Euro. Diesen Betrag machten die Eheleute als haushaltsnahe Dienstleistung in ihrer Steuererklärung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nicht.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Der Anschluss des Grundstücks stellt im Streitfall eine Modernisierung i.S. des § 35a Abs. 2 S. 2 EStG dar.  Die Steuerermäßigung ist nicht auf Leistungen beschränkt, die genau innerhalb der räumlichen Grenzen des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstücks erbracht werden. Vielmehr sind Erschließungsleistungen auch begünstigt, soweit die Arbeiten auf öffentlichem Straßenland vor dem Grundstück durchgeführt wurden. Dem Abzug der begehrten Ermäßigungen steht auch nicht entgegen, dass die Anschlusskosten den Klägern von einem Träger öffentlicher Gewalt durch Verwaltungsakt auferlegt wurden. Aus dem Gesetzeswortlaut lässt sich eine derartige Einschränkung nicht entnehmen.
Anmerkung: Das FG Berlin-Brandenburg folgt damit nicht der Auffassung des FG Köln. Dieses hatte im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Müllgebühren entscheiden, dass eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung nur dann bestehe, wenn die Dienstleistung innerhalb der Grenzen des Grundstücks, in dem sich der Haushalt befindet, ausgeübt werde. Die Müllgebühren könnten daher nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abgezogen werden ( NWB NAAAD-79856; rechtskräftig). Auch das BMF unterscheidet in der Anlage 1 zum ; NWB KAAAD-36774 hinsichtlich der „Hausanschlüsse“ danach, ob die entsprechende Maßnahme innerhalb oder außerhalb des Grundstücks erfolgt ist.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Das Gericht hat die Revision zugelassen. Ob Leistungen im räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt auch dann begünstigt sind, wenn die Leistung außerhalb des Wohngrundstücks erbracht wird, sei höchstrichterlich noch nicht entschieden. Das Aktenzeichen beim BFH lautet: VI R 56/12.  
 

 

 

 

 

Fundstelle(n):
NWB MAAAF-44811