Online-Nachricht - Freitag, 12.10.2012

Einkommensteuer | Abgrenzung zwischen Anwalts- und Inkassotätigkeit (BFH)

Der BFH hat zur Einkünftequalifikation eines Rechtsanwalts, der sog. Mengeninkasso betreibt, Stellung genommen. Er hat dabei klargestellt, dass ein Rechtsanwalt, der massenhaft und ohne rechtliche Prüfung der einzuziehenden Forderungen außergerichtliches Inkasso betreibt, gewerbliche Einkünfte erzielt (, NV; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Das Vorliegen von Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG), die durch eine selbständige Berufstätigkeit eines Rechtsanwalts erzielt werden, setzt voraus, dass es sich bei der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit um eine solche freiberuflicher Art, d.h. für den genannten Katalogberuf berufstypische Tätigkeit handelt.

Hierzu führte der BFH weiter aus: Eine berufstypische Tätigkeit kann auch anwaltsfremde Maßnahmen umfassen, falls diese in einem engen inneren Zusammenhang mit der rechtlichen Beistandspflicht stehen und auch Rechtsfragen aufwerfen können. Etwas anderes gilt dann, wenn die Rechtsberatung und -vertretung völlig in den Hintergrund tritt und deswegen als unwesentlich erscheint. Entsprechend hängt die Abgrenzung zwischen Anwalts- und reiner Inkassotätigkeit davon ab, ob die dem Rechtsanwalt eigentümliche Aufgabe, rechtlichen Beistand zu leisten, so in den Hintergrund getreten ist, dass es gerechtfertigt ist, die Aufgabe als reine Inkassotätigkeit zu werten. Ein Rechtsanwalt, der den Einzug einer Forderung im Rahmen eines Anwaltsvertrags übernimmt, muss grds. deren Berechtigung prüfen, bevor er seine Tätigkeit aufnimmt und bevor er die jeweils weiteren Schritte zur Durchsetzung der Forderung unternimmt. Dagegen besteht für Inkassodienstleiter, insbesondere im Bereich des sog. Mengeninkassos, keine gesetzliche Verpflichtung, in jedem Einzelfall eine angemahnte Forderung zuvor auf ihren tatsächlichen Bestand hin zu prüfen.

Anmerkung: Ein Rechtsanwalt, der - wie der Kläger im Streitfall - exzessives vollautomatisiertes Mengeninkasso in Form des massenhaften Versendens standardisierter Mahnschreiben mittels seiner Büroorganisation betreibt, erbringt eine kaufmännische Dienstleistung, die als solche nach ihrer Art nicht das für eine selbständige Arbeit charakteristische Merkmal einer persönlichen Arbeitsleistung erfüllt. Deshalb handelt es sich insoweit auch nicht um Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
NWB WAAAF-44796