Online-Nachricht - Donnerstag, 11.10.2012

Einkommensteuer | Volle Entfernungspauschale nur bei Hin- und Rückfahrt am gleichen Tag (FG)

Der Abzug der vollen Entfernungspauschale setzt voraus, dass der Arbeitnehmer an einem Arbeitstag den Weg von der Wohnung zu seiner Arbeitsstätte und von dort wieder zurück zu seiner Wohnung zurücklegt. Legt der Steuerpflichtige den Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Tagen zurück, kann er die Entfernungspauschale für jeden Tag nur zur Hälfte geltend machen ().

Sachverhalt: Das Finanzamt stellte im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung fest, dass der Kläger an einer bestimmten Anzahl von Arbeitstagen nur eine (einfache) Hinfahrt von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte bzw. eine Rückfahrt von der Arbeitsstätte zur Wohnung durchgeführt hatte. Der Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte bzw. von der Arbeitsstätte zur Wohnung schloss sich in diesen Fällen entweder eine Dienstreise (mit Übernachtung) an oder ging dieser voraus. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Entfernungspauschale für die betroffenen  Arbeitstage nur zur Hälfte anzusetzen sei. Es bezog sich zur Begründung u.a. auf die entsprechende Regelung in den Lohnsteuer-Richtlinien (Amtliche Hinweise H 9.10 Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte).

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Die Entfernungspauschale kann nur für tatsächlich zurückgelegte Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt werden. Eine andere Beurteilung ergibt sich insbesondere nicht aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG, wonach die Entfernungspauschale für jeden Arbeitstag anzusetzen ist, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte „aufsucht“. Diese Formulierung verdeutlicht, dass es für die Gewährung der Entfernungspauschale nicht darauf ankommt, auf welche Weise der Arbeitnehmer den Weg zur Arbeitsstätte zurücklegt und ob dem Steuerpflichtigen durch die Benutzung eines Verkehrsmittels überhaupt Kosten entstehen. Der Vorschrift kann jedoch nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber abweichend von der bisherigen Rechtslage die volle Entfernungspauschale bereits bei Zurücklegen eines einfachen Hin- oder Rückweges habe gewähren wollen. 


 

Quelle: FG Baden-Württemberg online

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des FG Baden-Württemberg. Muss der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen zweimal am Tag vom Wohnort zu seiner Arbeitsstelle fahren, kann er die Entfernungspauschale im Übrigen nur einmal ansetzen. Ein weiterer Werbungskostenabzug für die zweite Fahrt ist nicht möglich. Dies hat das Hessische Finanzgesicht kürzlich klargestellt ( NWB QAAAE-02959, rkr.).  


 

 

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-44786