Online-Nachricht - Mittwoch, 10.10.2012

Körperschaftsteuer | Mantelkauf mit Abtretung einer Forderung gegen Besserungsschein (BFH)

Der BFH hat klargestellt, dass die Abtretung der Besserungsanwartschaft auf eine Gesellschafterforderung an einen Anteilserwerber im Rahmen eines sog. Mantelkaufs nicht missbräuchlich ist (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Altgesellschafter einer praktisch nicht mehr aktiven und überschuldeten GmbH verzichtete gegen Besserungsschein auf Forderungen gegen diese, was bei der GmbH eine steuerliche Gewinnerhöhung und damit einen Verbrauch des steuerlichen Verlustvortrags auslöste. Danach veräußerte der Gesellschafter seinen Anteil an zwei natürliche Personen zum symbolischen Kaufpreis von jeweils 1 DM und seinen Besserungsschein für 5.000 DM an einen der neuen Gesellschafter. Die neuen Gesellschafter verschmolzen eine andere – wirtschaftlich solvente – GmbH auf die Klägerin, die damit wirtschaftlich saniert war und den Besserungsschein bediente. Die Zahlung auf den Besserungsschein berücksichtigte die Klägerin in ihrem Jahresabschluss als gewinnmindernde Betriebsausgabe. Das Finanzamt beurteilte das "Wiederaufleben" der Gesellschafterforderung demgegenüber als vGA.

Hierzu führte der BFH u.a. aus: Eine GmbH kann die Zahlung auf eine betrieblich begründete Gesellschafterforderung auch dann als Betriebsausgabe abziehen, wenn die Forderung zwischenzeitlich wertlos geworden war, der frühere Gesellschafter und Forderungsinhaber gegen Besserungsschein auf die Forderung verzichtet und die Besserungsanwartschaft später im Zusammenhang mit der Veräußerung des sog. GmbH-Mantels an einen der Erwerber veräußert hatte und sodann im Anschluss an eine Verschmelzung auf die GmbH der Besserungsfall eingetreten war (entgegen NWB GAAAB-15804, Nr. 2 Buchst. d). Eine außerbilanzielle Gewinnerhöhung ergibt sich insbesondere nicht aus § 42 AO. Um von einer "Umgehung" des Gesetzes durch Gestaltungen sprechen zu können, müsste § 8 Abs. 4 KStG 1999 der Gesetzesbefehl entnommen werden können, im Vorfeld von "schädlichen" Anteilserwerben vorhandene Verlustabzüge in größtmöglichem Umfang den Rechtsfolgen des § 8 Abs. 4 KStG 1999 zu unterwerfen. Diese Folgerung würde dem Gehalt der Vorschrift jedoch nicht gerecht.

Quelle: BFH online

Anmerkung: Es handelte sich hier um einen „Mantelkauf“-Fall aus dem Jahr 2000, der auf der Grundlage von § 8 Abs. 4 KStG 1999 und § 42 AO a.F. zu entscheiden war. Viel spricht aber dafür, dass der BFH unter der Herrschaft von § 8c KStG und § 42 AO n.F. zu keinem anderen Ergebnis gelangt wäre. Durch die zu beurteilende Gestaltung ist es gelungen, einen Verlustvortrag bei der betroffenen Kapitalgesellschaft vor der Vernichtung durch die Mantelkaufregelung zu bewahren. Das Wiederaufleben der Gesellschafterforderung und die Zahlung an den neuen Gesellschafter hat der BFH als Betriebsausgabe der Klägerin anerkannt. – Nicht Gegenstand der Entscheidung war die Beurteilung des Falles auf Gesellschafterebene. Deshalb musste sich der Senat nicht mit der Rechtsprechung des IV. Senats des BFH auseinandersetzen, der auf Gesellschafterebene Gestaltungsmissbrauch angenommen hatte (s. hierzu NWB NAAAA-88963).

 

Fundstelle(n):
NWB TAAAF-44784