Online-Nachricht - Mittwoch, 10.10.2012

Bilanzierung | Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen (BFH)

Die teilentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts des Sonderbetriebsvermögens in das Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft führt nicht zur Realisierung eines Gewinns, wenn das Entgelt den Buchwert nicht übersteigt (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Kläger war im Streitjahr 2001 als Kommanditist zu 70 % am Vermögen der GmbH & Co. KG beteiligt. Mit Vertrag vom übertrug der Kläger zwei bis dahin zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörende bebaute Grundstücke auf die GmbH & Co. KG. Auf einem der Grundstücke lastete eine Verbindlichkeit, die die GmbH & Co. KG übernahm. Die GmbH & Co. KG bilanzierte die Grundstücke anschließend mit dem Buchwert. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Übertragung des mit der Verbindlichkeit belasteten Grundstücks anteilig zur Aufdeckung stiller Reserven geführt habe. Nachdem Einspruch und Klage erfolglos blieben, führte nun die Revision zum Erfolg.

Hierzu führte der BFH weiter aus: Im Streitfall sei das Grundstück in Höhe der übernommenen Verbindlichkeit entgeltlich übertragen worden. Ein Gewinn im Sonderbetriebsvermögen des Klägers habe sich daraus aber nicht ergeben, weil der Buchwert höher als dieses Entgelt gewesen sei. Soweit das Entgelt hinter dem Verkehrswert des Grundstücks zurückgeblieben sei, sei die Übertragung unentgeltlich durchgeführt worden und habe ebenfalls nicht zu einer Gewinnrealisierung geführt. Der Vorgang könne auch nicht als eine Entnahme i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG angesehen werden. Bei einer Personengesellschaft sei anders als bei einem von einer einzelnen Person unterhaltenen Betrieb ein zivilrechtlicher Rechtsträgerwechsel ohne gleichzeitige Entnahme denkbar. Eine Entnahme liege so lange nicht vor, als das Wirtschaftsgut nicht das Betriebsvermögen verlässt; das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft umfasse sowohl das Gesamthandsvermögen als auch das Sonderbetriebsvermögen. Auch aus § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG ergebe sich keine andere Beurteilung, da die Norm als eine Bewertungsvorschrift für die dort genannten Wirtschaftsguttransfers anzusehen sei, die im Fall der Unentgeltlichkeit für die dadurch ggf. verwirklichte Entnahme eine Bewertung mit dem Buchwert anordne.

Anmerkung: Das Finanzgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, im Streitfall seien stille Reserven aufgedeckt worden, ohne allerdings die gesetzliche Grundlage dafür konkret zu erläutern. Es folgt insoweit ausdrücklich dem Verständnis der Finanzverwaltung von der sog. Trennungstheorie (NWB SAAAD-88773, unter II.3.a), wonach bei einer teilentgeltlichen Übertragung immer ein dem Verhältnis des Entgelts zum Verkehrswert entsprechender Anteil der stillen Reserven realisiert wird. Zu Fällen, in denen - wie im Streitfall - nach den vorstehenden Grundsätzen in Bezug auf die Differenz zwischen Entgelt und Verkehrswert keine Entnahme vorliegt, nimmt das Schreiben des BMF allerdings keine Stellung. Auch das Finanzgericht hat sich mit dieser entscheidungserheblichen Frage nicht beschäftigt. Der BFH hat umgekehrt ebenfalls keine Veranlassung gesehen, auf die von den Beteiligten erörterte, hier aber nicht entscheidungserhebliche Frage einzugehen, welche Rechtsfolge bei einer Entnahme in Höhe des Differenzbetrags eintritt.

Quelle: BFH online 


 

Fundstelle(n):
NWB IAAAF-44779