Online-Nachricht - Donnerstag, 04.10.2012

Einkommensteuer | Regelmäßige Arbeitsstätte eines Schornsteinfegers (FG)

Ein 12 qkm großer Kehrbezirk eines Bezirksschornsteinfegers stellt keine regelmäßige Tätigkeitsstätte dar. Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand sind somit abzugsfähig (,G; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der Kläger war als Bezirksschornsteinfeger für einen Kehrbezirk von ca. 12 qkm zuständig. Im Rahmen seiner Gewinnermittlung machte er sowohl Verpflegungsmehraufwendungen als auch Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte geltend. Er argumentierte, sein Kehrbezirk stelle als weiträumiges Arbeitsgebiet ohne jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung keine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Das Finanzamt ließ lediglich die Fahrtkosten im Rahmen der Entfernungspauschale zum Abzug zu. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Hierzu führten die Richter des FG Düsseldorf weiter aus: Der Kehrbezirk eines Schornsteinfegers ist keine großräumige Arbeits- bzw. Betriebsstätte. Ein größeres räumlich geschlossenes Gebiet kann zwar als Tätigkeitsmittelpunkt in Betracht kommen. Dies ist der Fall, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände handelt, auf dem der Unternehmer auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird. Ein größeres Gelände oder Gebiet stellt aber nur dann eine großräumige Tätigkeitsstätte dar, wenn sich dort eine ortsfeste betriebliche Einrichtung befindet, die mit einem Betriebssitz oder einer sonstigen betrieblichen Einrichtung vergleichbar ist. Dies ist bei einem Schornsteinfeger mit eigenem Kehrbezirk nicht der Fall. Eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung ist dort nicht vorhanden.

Der Kläger kann sich auch nicht für die Dauer seiner beruflichen Tätigkeit auf einen Tätigkeitsmittelpunkt einstellen, da die Kehrbezirke ausgeschrieben und nur auf sieben Jahre befristet vergeben werden. Insofern lag eine Auswärtstätigkeit des Klägers vor, sodass der Gewinn um den der Höhe nach unstreitigen Betrag herabzusetzen war.

Hinweis: Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Das Urteil ist auf der Homepage des FG Düsseldorf veröffentlicht.

Quelle: FG Düsseldorf online

 

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-44747