Online-Nachricht - Montag, 25.05.2009

Lohnsteuer | Wechsel der betrieblichen Altersversorgung (FG)

Kündigt der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer aus Renditeerwägungen eine für den Arbeitnehmer in der Vergangenheit abgeschlossene, pauschal besteuerte Direktversicherung und setzt er den erstatteten Rückkaufwert für eine andere betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers ein (hier: Einmalzahlung an eine Versorgungskasse), handelt es sich um keine Rückzahlung von Arbeitslohn. Insoweit ist auch unerheblich, dass die künftigen Bezüge anders als die Leistungen bei der Direktversicherung für den Arbeitnehmer nach § 19 Abs. 2 EStG steuerpflichtig sind ().


Weder der Arbeitgeber noch die Arbeitnehmerin waren gezwungen, die Form der Altersversorgung der Arbeitnehmerin zu wechseln. Der Gesetzgeber hat sichergestellt, dass der Systemwechsel auf die nachgelagerte Besteuerung für „Altverträge” aus Direktversicherungen keine Nachteile mit sich bringt. Verzichten Arbeitnehmer und Arbeitgeber jedoch auf die Beibehaltung der gewählten Versorgung aus Renditeerwägungen, ist es nicht Sache des Gesetzgebers, eine solche, im Rahmen der Vertragsfreiheit getroffene Entscheidung steuerneutral zu stellen.

Anmerkung: Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Nach Aktenlage wurde - auch - wegen der angenommenen Möglichkeit der Rückerstattung der Lohnsteuer für einen Wechsel der Versicherung geworben. Im Interesse der Allgemeinheit ist eine Klärung zur einheitlichen Handhabung der Rechtsanwendung geboten.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB XAAAF-44722