Online-Nachricht - Freitag, 28.09.2012

Umsatzsteuer | Nebenleistungen und Raummietvertrag als einheitliche Leistung (EuGH)

Der EuGH hat entscheiden, dass eine Vermietung von Grundstücken und die mit dieser Vermietung zusammenhängenden Dienstleistungen (z.B. Reparatur, Dekoration und Reinigung der Gebäudefassaden, Wartung und Reparatur von Maschinen und von Heizungsanlagen, Beleuchtung der Gemeinschaftsräume, Warm- und Kaltwasserversorgung, Personal für die Verwaltung und Sicherheit der Gebäude, Reinigung von Gemeinschaftsräumen etc.), hinsichtlich der Mehrwertsteuer eine einheitliche Leistung darstellen können (; Field Fisher Waterhouse).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine britische Rechtsanwaltskanzlei, die mehrere Stockwerke von Bürogebäuden gemietet hat. Die Vermieter haben für die Grundstücksvermietungen nicht zur Steuerpflicht optiert, so dass sie Vermietungen steuerfrei sind. Aufgrund der jeweiligen Mietverträge ist die Klägerin verpflichtet, ein Dienstleistungsentgelt für bestimmte Dienstleistungen der Vermieter an den vermieteten Grundstücken (z.B. Reparatur, Dekoration und Reinigung der Gebäudefassaden, Wartung und Reparatur von Maschinen und von Heizungsanlagen, Beleuchtung der Gemeinschaftsräume, Warm- und Kaltwasserversorgung, Personal für die Verwaltung und Sicherheit der Gebäude, Reinigung von Gemeinschaftsräumen etc.) zu zahlen.

Vorlagefrage: Mit seinen Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass unter den Umständen des Ausgangsverfahrens die Vermietung von Grundstücken und die Erbringung von mit dieser Vermietung zusammenhängenden Dienstleistungen als einheitliche, zur Gänze mehrwertsteuerfreie Leistung anzusehen sind oder als mehrere selbständige. Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen, welche Bedeutung unter diesen Umständen der Tatsache beizumessen ist, dass zum einen der Mieter nach dem Mietvertrag die betreffenden Dienstleistungen vom Vermieter erbringen lassen muss, auch wenn er grds. zumindest einen Teil dieser Dienstleistungen von einem Dritten erbringen lassen könnte, und zum anderen die Nichtzahlung des Dienstleistungsentgelts durch den Mieter den Vermieter berechtigt, den Mietvertrag zu kündigen.



Hierzu führte der EuGH weiter aus: Die MwStSyStRL ist dahin auszulegen, dass eine Vermietung von Grundstücken und die mit dieser Vermietung zusammenhängenden Dienstleistungen, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, eine einheitliche Leistung darstellen können. Dabei ist die dem Vermieter im Mietvertrag eingeräumte Möglichkeit, diesen Vertrag zu kündigen, falls der Mieter das Dienstleistungsentgelt nicht zahlt, ein Hinweis, der für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung spricht, auch wenn es sich nicht notwendigerweise um den für die Beurteilung des Vorliegens einer solchen Leistung entscheidenden Faktor handelt. Der Umstand hingegen, dass Dienstleistungen wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, grds. von einem Dritten erbracht werden könnten, lässt nicht den Schluss zu, dass diese unter den Umständen des Ausgangsverfahrens nicht eine einheitliche Leistung darstellen können. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu ermitteln, ob die betreffenden Umsätze im Licht der vom Gerichtshof im vorliegenden Urteil gegebenen Auslegungshinweise und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieser Rechtssache so sehr miteinander zusammenhängen, dass sie als eine einheitliche Leistung der Vermietung von Grundstücken zu betrachten sind.

Quelle: EuGH online

Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des EuGH. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze. 

 

Fundstelle(n):
NWB GAAAF-44719