Online-Nachricht - Donnerstag, 27.09.2012

Erbschaftsteuer | Kommission verklagt Deutschland beim EuGH (Kommission)

Die Europäische Kommission hat beschlossen, Deutschland wegen seiner Erbschaft- und Schenkungsteuervorschriften beim Europäischen Gerichtshof zu verklagen. Die Kommission hat Zweifel, ob § 16 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 ErbStG mit Europarecht zu vereinbaren ist (IP/12/1018).

Hintergrund: Steuerfrei bleibt nach § 16 ErbStG der Erwerb des Ehegatten in Höhe von 500.000 Euro (...). An die Stelle dieses Freibetrags tritt bei Beteiligung von gebietsfremden Person ein Freibetrag von 2.000 Euro. Der EuGH befasste sich mit dem deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in der Rechtssache Mattner (Urteil v. - Rs. NWB OAAAD-42479) und kam im Zusammenhang mit diesem Fall zu dem Schluss, dass diese Bestimmung mit dem freien Kapitalverkehr unvereinbar ist. Nachdem die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben hatte, änderte Deutschland sein Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, so dass Gebietsfremde seit Dezember 2011 die Möglichkeit haben, in Deutschland auf Antrag für die Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Steueransässige behandelt zu werden (§ 2 Abs. 3 ErbStG). Nach Ansicht der Kommission wird die Vertragsverletzung durch diese Option jedoch nicht behoben.
Hierzu führt die Kommission weiter aus: Nach deutschem Recht wird für geerbte deutsche Vermögenswerte eine höhere Steuerbefreiung gewährt, wenn der Erblasser oder der Erbe in Deutschland lebt, als wenn beide im Ausland leben. Folglich werden Gebietsfremde für in Deutschland belegene, geerbte Vermögenswerte höher besteuert als in Deutschland ansässige Personen. Eine solche Bestimmung könnte im Ausland lebende Personen davon abhalten, in Deutschland in Immobilien zu investieren. Nach Auffassung der Kommission ist diese Bestimmung diskriminierend und stellt eine ungerechtfertigte Beschränkung des in den Verträgen verankerten freien Kapitalverkehrs dar.
Quelle: Europäische Kommission online
Hinweis: Auch das Finanzgericht in Düsseldorf hat Zweifel, ob § 16 Abs. 2 ErbStG mit Europarecht zu vereinbaren ist (s. NWB SAAAE-12836). In einem weiteren Verfahren hat das Finanzgericht an den EuGH bereits ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen gerichtet ( NWB OAAAE-12457). Der EuGH soll dabei klären, ob die europäischen Bestimmungen dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats über die Erhebung der Erbschaftsteuer entgegenstehen, die bei dem Erwerb durch Erbanfall eines im Inland belegenen Grundstücks von einer gebietsfremden Person für den gebietsfremden Erwerber nur einen Freibetrag von 2.000 Euro vorsieht, während bei einem Erwerb durch Erbanfall ein Freibetrag von 500.000 Euro gewährt würde, wenn der Erblasser oder der Erwerber zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hätte (EuGH-Az. NWB EAAAE-10178)? In der NWB Datenbank finden Sie hierzu einen entsprechenden Mustereinspruch unter der DokID: NWB FAAAE-14148.
 


 

Fundstelle(n):
NWB SAAAF-44715