Online-Nachricht - Donnerstag, 27.09.2012

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug bei Bürogemeinschaften (BFH)

Eine Rechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug, wenn sich die Angaben auf "Personalgestellung - Schreibarbeiten" sowie "Büromaterial, Porto, EDV, Fachliteratur" beschränken (, NV; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung hat daher folgende Angaben zu enthalten: „die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung”. Fehlen die erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger grds. kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.
Sachverhalt: Der Kläger war als Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei. Darüber hinaus war er Mitgeschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft mbH (GmbH). Der Kläger hatte mit der Rechnungsausstellerin, der GmbH, eine Bürogemeinschaft. Er nahm Leistungen dieser Gesellschaft in Anspruch. Bei diesen Leistungen handelte es sich u.a. um Personalüberlassung, Ausführung von Schreibarbeiten, Gestellung von Büromaterial, EDV und Fachliteratur. Jeweils am Jahresende fand eine Abrechnung der Leistungen statt. Grundlage waren die für die GmbH darstellbaren Kosten. Anhand dieser wurde festgestellt, ob mit den monatlichen Zahlungen zumindest ungefähr die der GmbH entstandenen Aufwendungen „aufgefangen” wurden. Sodann wurde unter Berücksichtigung des Gesamtaufwandes - letztlich im Wege griffweiser Schätzung - eine etwaige Nachzahlung für das Kalenderjahr festgelegt. Das Finanzamt erkannte die vom Kläger in diesem Zusammenhang geltend gemachte Vorsteuerbeträge nicht an.
Hierzu führte der BFH u.a. aus: Die streitbefangene Rechnung enthält keine hinreichenden Angaben zum Umfang der von der GmbH abgerechneten Leistungen. Die vorliegenden Rechnungsangaben beschränken sich auf „Personalgestellung – Schreibarbeiten” sowie „andere Kosten:…Büromaterial, Porto, EDV, Fachliteratur”. Sie ermöglichen auch angesichts der für Angaben in einer Rechnung gebotenen Kürze und der gelegentlich auftretenden Schwierigkeit, zutreffende Kurzformeln für Leistungsbeschreibungen zu finden, jedenfalls keine Konkretisierung der abgerechneten Leistungen nach deren Umfang. Derartige allgemeine Bezeichnungen allein genügen - ebenso wie z.B. „Trockenbauarbeiten”, „Fliesenarbeiten”, „Außenputzarbeiten” oder „zur Deckung Ihrer erhaltenen Vorauszahlungen” - nicht den Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistungsbeschreibung im Abrechnungspapier. Sie schließen eine mehrfache Abrechnung der damit verbundenen Leistungen in einer anderen Rechnung nicht aus.
Anmerkung: Die streitgegenständliche Rechnung enthielt insbesondere keine Angaben zum Umfang der „Personalgestellung – Schreibarbeiten”, z.B. nach der Anzahl der insoweit geleisteten Stunden. Entsprechendes galt für den Umfang der Überlassung von „Büromaterial, Porto, EDV, Fachliteratur”. Auch ergab sich aus dem in der streitbefangenen Rechnung enthaltenen Angabe „Nachzahlungs-[Zeitraum] 2008” keine Quantifizierung der von der GmbH an den Kläger erbrachten Leistungen. Es konnte nach Ansicht des BFH im Streitfall auch dahinstehen, ob bei Steuerberatern und Rechtsanwälten der Hinweis auf die entsprechenden Vorschriften der StBGebV bzw. des RVG als Leistungsbezeichnung ausreichend ist. Denn solche Angaben waren in der streitbefangenen Rechnung nicht enthalten, so der BFH.
Quelle: BFH online
 


 

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-44708