Einkommensteuer | Fahrtkosten von Behinderten (BFH)
Bringen Steuerpflichtige mit einer entsprechenden Behinderung für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug durch individuell ermittelte Kilometersätze in Abzug, sind die nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung für die Beschaffung des Kraftfahrzeugs sowie für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung erhaltenen Zuschüsse mittels einer Kürzung der AfA-Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen (, veröffentlicht am ).
Bringen Steuerpflichtige mit einer entsprechenden Behinderung für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug durch individuell ermittelte Kilometersätze in Abzug, sind die nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung für die Beschaffung des Kraftfahrzeugs sowie für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung erhaltenen Zuschüsse mittels einer Kürzung der AfA-Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen (NWB RAAAE-18029).
Hintergrund: Behinderte Menschen können im Rahmen der Werbungskosten anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen in Abzug bringen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 EStG). Dabei sind die Anschaffungskosten eines Fahrzeugs, inklusive der behindertengerechten Umbaukosten, bei der Ermittlung der Wegekosten im Rahmen der AfA als nachgewiesene Fahrzeugaufwendungen einzubeziehen. Anschaffungspreisminderungen sind gegenzurechnen (§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB).
Sachverhalt: Die Klägerin (Grad der Behinderung 100%) war im Streitjahr nichtselbständig tätig und benutzte für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ein behindertengerecht umgebautes Kraftfahrzeug. Die Umbaumaßnahmen am Fahrzeug verursachten erhebliche Kosten. Die Deutsche Rentenversicherung Bund gewährte hierfür einen Zuschuss nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV). Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Absetzung für Abnutzung für die gesamten Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs im Rahmen der Berechnung der tatsächlichen Wegekosten zu berücksichtigen sei. Da die Klägerin die Aufwendungen wirtschaftlich getragen habe, seien diese auch insoweit anzusetzen, als ihr Kraftfahrzeughilfe gewährt wurde. Das Finanzamt (FA) minderte hingegen die Bemessungsgrundlage für die AfA des Kraftfahrzeugs um diesen Zuschuss. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.
Hierzu führte das Gericht aus: Der gewährte Zuschuss wurde zu Recht bei der Berechnung der tatsächlichen Wegekosten durch eine Minderung der Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug berücksichtigt. Bei der Ermittlung der tatsächlichen Wegekosten behinderter Menschen anhand von individuellen Kilometersätzen sind die gesamten Fahrzeugkosten zu berücksichtigen. Zu denen gehört auch die AfA, die sich nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bemisst. Aufgrund des wirtschaftlichen Zusammenhangs der Anschaffung des Fahrzeugs mit der Zahlung im Sinne der KfzHV stellen die Zuschüsse für die Beschaffung sowie für eine behindertengerechte Zusatzausstattung tatsächliche Anschaffungspreisminderungen dar. Der maßgebende Anlass für die Gewährung der Kraftfahrzeughilfe liegt in dem Erwerb und dem Umbau des Kraftfahrzeugs. Der Zufluss des Geldes ist daher als Ermäßigung (Rückführung) von Anschaffungskosten anzusehen. Diese mindern, mangels wirtschaftlicher Belastung der Klägerin, über die AfA-Bemessungsgrundlage die tatsächlichen Wegekosten.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
PAAAF-44703