Online-Nachricht - Mittwoch, 26.09.2012

Einkommensteuer | Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristigem Einsatz beim Kunden (BFH)

Die betriebliche Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers kann unabhängig von der Dauer des Einsatzes nur dann regelmäßige Arbeitsstätte sein, wenn der Arbeitgeber dort über eine eigene Betriebsstätte verfügt (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Die Reisekostenerstattungen sind steuerbarer Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Steuerfreiheit bestimmt sich nach § 3 Nr. 16 EStG. Nach § 3 Nr. 16 EStG ist u.a. die Erstattung von Reisekosten oder von Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung steuerfrei, soweit sie die beruflich veranlassten Mehraufwendungen nicht übersteigen; Vergütungen zur Erstattung von Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung sind im Übrigen nur insoweit steuerfrei, als sie die als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen. Der Bezug einer Unterkunft am Ort der Auswärtstätigkeit begründet alleine keine doppelte Haushaltsführung ( NWB QAAAB-58230).
Sachverhalt: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger auswärts tätig ist oder einen doppelten Haushalt führt. Der Kläger ist als Elektromonteur bei der Firma X beschäftigt. Seit Juli 1987 ist er für seinen Arbeitgeber im Kraftwerk Y tätig. Das Finanzamt stellte fest, dass der Arbeitgeber des Klägers in den Streitjahren (2006 und 2007) Aufwendungen, ermittelt nach den Grundsätzen einer sog. Einsatzwechseltätigkeit, steuerfrei ersetzt hatte. Das FA erhöhte daraufhin die erklärten Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Tätigkeitsstätte des Klägers in Y seine regelmäßige Arbeitsstätte sei.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Regelmäßige Arbeitsstätte ist die dauerhaft betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht. Das ist regelmäßig im Betrieb des Arbeitgebers oder im Zweigbetrieb der Fall, nicht aber bei der Tätigkeitsstätte in einer betrieblichen Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers. 
Anmerkung: Der BFH hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das FG hat zur Frage, ob es sich bei der Tätigkeitsstätte des Klägers in Y um eine betriebliche Einrichtung seines Arbeitgebers handelt, keine Feststellungen getroffen. Dies ist im zweiten Rechtsgang nachzuholen. Der BFH weist darauf hin, dass nach seiner Rechtsprechung die Einrichtung eines Dritten (Kunde), in der der Arbeitnehmer tätig wird, auch dann nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird, wenn er dort längerfristig eingesetzt wird. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Arbeitgeber in der Betriebsstätte des Kunden über eine eigene betriebliche Einrichtung (Betriebsstätte) verfügt. Kommt das FG im zweiten Rechtsgang unter Beachtung der genannten Grundsätze zu dem Ergebnis, dass der Kläger auswärts tätig ist, sind die Arbeitgeberleistungen als Reisekostenvergütungen unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 16 Halbsatz 1 EStG (Reisekosten) steuerfrei. Im anderen Fall richtet sich die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 16 Halbsatz 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG (Begrenzung der Höhe nach auf die als Werbungskosten abzugsfähigen Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung).
Quelle: BFH online
Hinweis: Einen ausführlichen Kommentar von Geserich, Richter am Bundesfinanzhof, können Sie im Urteil der Woche in der Zeitschrift  NWB Heft 40/2012 S. 3216 lesen.

 

Fundstelle(n):
NWB AAAAF-44692