Online-Nachricht - Mittwoch, 26.09.2012

Umsatzsteuer | Regulärer Umsatzsteuersatz auf die Lieferung eines Spanferkels (FG)

Die Lieferung eines vorgegrillten Spanferkels unterliegt dem regulären Steuersatz, sofern der Steuerpflichtige das Schwein auf seinem Edelstahlgrill auf entsprechende Bestellung hin auf dem Anwesen seines Kunden fertig grillt und anschließend für die Gäste seines Kunden tranchiert ().

Die Lieferung eines vorgegrillten Spanferkels unterliegt dem regulären Steuersatz, sofern der Steuerpflichtige das Schwein auf seinem Edelstahlgrill auf entsprechende Bestellung hin auf dem Anwesen seines Kunden fertig grillt und anschließend für die Gäste seines Kunden tranchiert (NWB UAAAE-16152).

Hintergrund: Der ermäßigte Steuersatz (7%) gilt nach den nationalen deutschen Bestimmungen nur für die Lieferung von Nahrungsmittel. Wird die Abgabe von Speisen und Getränken demgegenüber  als sonstige Leistung qualifiziert, muss diese als so genannter Restaurationsumsatz mit dem allgemeinen Steuersatz (19%) besteuert werden.

Sachverhalt: Der Kläger ist auf Spanferkelvermarktung spezialisiert und liefert auf Bestellung verzehrfertige Spanferkel. Die vorgegrillten Tiere werden dafür auf dem Gelände der Kunden fertig gegrillt. Im Anschluss zerteilt der Kläger das Fleisch fachgerecht und legt es den Gästen auf die von den Gastgebern bereit gestellten Teller. Hinsichtlich des anzuwendenden Steuersatzes differenzierte der Kläger in seinen Rechnungen zwischen der Lieferung der Spanferkel (ermäßigter Steuersatz) und dessen Zubereitung (allgemeiner Steuersatz). Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung kam der Prüfer zu dem Schluss, dass die Lieferung von Spanferkeln einschließlich der Gestellung einer Grillanlage und des Brennmaterials sowie die Zubereitung und Ausgabe vor Ort Dienstleistungen darstellen, die nicht mit der Vermarktung von Speisen an den Endabnehmer verbunden sind. Das Finanzamt (FA) folgte der Einschätzung und unterwarf die Lieferungen von Spanferkeln inklusive der Zubereitung dem allgemeinen Steuersatz.

Hierzu führte das Gericht aus: Das FA hat die Anlieferung von Spanferkeln, dessen Zubereitung und Ausgabe an Gäste zu Recht dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterworfen. Die Leistung stellt eine Abgabe zum Verzehr an Ort und Stelle dar. Der ermäßigte Steuersatz findet lediglich auf die Veräußerung an Restaurants und Hotels Anwendung. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Spanferkellieferung und -zubereitung vor Ort als eine einheitliche Leistung anzusehen. Soweit der Kläger das Spanferkel vor Ort bei seinen Kunden auf dem von ihm mitgebrachten Edelstahlgrill fertig grillt, ist die Lieferung des Ferkels und das Grillen vor Ort für den Kunden so eng miteinander verbunden, dass diese Einzelleistungen objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Bei der typischen Abgabe von einfachen verzehrfertigen Speisen in Imbisswagen oder Imbissständen beschränkt sich die Zubereitung des warmen Endprodukts auf einfache, standardisierte Handlungen. Diese stellen nicht den überwiegenden Bestandteil des Umsatzes dar. In den meisten Fällen bedienen solche Leistungen die allgemein vorhersehbare Nachfrage und sind nicht, wie im Streitfall, auf die Bestellung eines bestimmten Kunden ausgerichtet. Hier bestimmt jedoch der Kunde, wann das Fleisch geliefert und wo der Grill aufgebaut werden soll. Das „Grillen vor Ort” erlangt hierdurch den Charakter eines Events und ist daher als Restaurationsumsatz zu werten.

Anmerkung: In dem Entwurf eines BMF-Schreibens wird die Rechtsprechung zur Abgrenzung von Lieferungen i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG und sonstigen Leistungen i.S. des § 3 Abs. 9 UStG bei der Abgabe von Speisen und Getränken aufgegriffen. Die Erläuterung diverser Fallkonstellationen soll die Rechtssicherheit hinsichtlich der Anwendung des ermäßigten bzw. des regulären Steuersatzes erhöhen. In dem Entwurf wird u. a. klargestellt, dass die Komplexität der Zubereitung von Speisen für die umsatzsteuerliche Beurteilung ohne Bedeutung ist. Somit kann auch die Abgabe von höherwertigen Speisen eine Lieferung darstellen.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB ZAAAF-44688