Online-Nachricht - Donnerstag, 20.09.2012

Bilanzierung | Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Personengesellschaften (FG)

Der 1. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat entscheiden, dass eine Buchwertfortführung bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften möglich ist (; Revision eingelegt).

Hintergrund: Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Buchwert anzusetzen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist (§ 6 Abs. 5 S. 1 EStG). Dies gilt nach § 6 Abs. 5 Satz 2 auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften.
Sachverhalt: Streitig ist, ob durch die Übertragung dreier Grundstücke aus dem Vermögen der Klägerin in das Vermögen einer Schwestergesellschaft ein Entnahmegewinn entstanden ist.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Die vorliegende Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwestergesellschaften ist vom Wortlaut des § 6 Abs. 5 EStG nicht erfasst. Allerdings ist § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG entsprechend anzuwenden. Hierzu hat der 4. Senat des BFH ausgeführt, zur Vermeidung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz sei § 6 Abs. 5 EStG im Wege einer verfassungskonformen Auslegung auf Übertragungen zwischen Gesamthandsvermögen von beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften zu erstrecken (s. NWB AAAAD-43768). Dem schließt sich der erkennende Senat an. Im vorliegenden Fall einer Übertragung zwischen beteiligungsidentischen Schwestergesellschaften ist ein Besteuerungszweck in keiner Weise ersichtlich, da die stillen Reserven steuerverhaftet bleiben. Zwar vertritt der 1. Senat des BFH die Auffassung, eine Buchwertübertragung könne bei der vorliegenden Gestaltung nicht auf eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 5 EStG gestützt werden ( NWB HAAAD-37371). Dem kann der erkennende Senat jedoch nicht folgen.
Anmerkung: Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung sowie wegen der Abweichung vom o.g. zugelassen. Diese ist mittlerweile unter dem Aktenzeichen IV R 28/12 dort anhängig. Den Text der Entscheidung des FG Niedersachsen finden Sie auf dessen Internetseiten. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Niedersachsen online
 


 

Fundstelle(n):
NWB OAAAF-44657