Online-Nachricht - Mittwoch, 12.09.2012

Erbschaftsteuer | Erwerb aufgrund ausländischen Rechts (BFH)

Eine auf ausländischem Recht beruhende Erbschaft kann der inländischen Erbschaftsteuer unterliegen. Die Vorschriften des Saarvertrags zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung sind seit dessen Außerkrafttreten nicht mehr anwendbar. Die Verwaltungsanweisungen, durch die ihre weitere Anwendung angeordnet wurde, sind für die Gerichte nicht verbindlich und begründen keinen Vertrauensschutz (; veröffentlicht am ).

Eine auf ausländischem Recht beruhende Erbschaft kann der inländischen Erbschaftsteuer unterliegen. Die Vorschriften des Saarvertrags zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung sind seit dessen Außerkrafttreten nicht mehr anwendbar. Die Verwaltungsanweisungen, durch die ihre weitere Anwendung angeordnet wurde, sind für die Gerichte nicht verbindlich und begründen keinen Vertrauensschutz (NWB OAAAE-16637 veröffentlicht am ).

Hintergrund: Der Erbschaftsteuer unterliegt u.a. der "Erwerb von Todes wegen", § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 BGB), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. BGB) oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. BGB). Weitere Tatbestände sind in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 4 und Abs. 2 ErbStG geregelt. Nicht im Katalog des § 3 ErbStG genannte Erwerbsgründe von Todes wegen unterliegen nicht der Erbschaftsteuer.

Sachverhalt: Der Kläger lebte zusammen mit seiner - ebenfalls deutschen - Ehefrau n Frankreich. Die beiden waren Gesellschafter einer im Jahr 1994 in Saarbrücken gegründeten GbR, an deren Vermögen sie jeweils zur Hälfte beteiligt waren. Nach dem Tod der Frau im Januar 2002 gingen die Gesellschaftsanteile infolge der französischen güterrechtlichen Regelung durch Anwachsung auf den Ehemann über. Dieser Erwerb wurde in Frankreich erbschaftsteuerrechtlich nicht erfasst. Das deutsche Finanzamt unterwarf die Anwachsung beim Kläger dagegen der Erbschaftsteuer. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus: Die Verweisungen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG auf die Regelungen des BGB sind nach ständiger Rechtsprechung nicht so zu verstehen, dass die Vorschrift nur solche Sachverhalte betrifft, die auf Vorschriften des BGB beruhen. Vielmehr kann auch ein nach ausländischem Recht erfolgter Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer nach dem ErbStG unterliegen - zumindest dann, wenn nach ausländischem Recht der Tod einer Person unmittelbar kraft Gesetzes zu einer Gesamtrechtsnachfolge in ihr Vermögen führt. Ein solcher Fall entspricht sowohl hinsichtlich der Rechtsfolgen als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Ergebnisses einem Erwerb durch Erbfolge gemäß §§ 1922 und 1967 BGB. Unerheblich ist, wie das ausländische Recht den Erwerb zivilrechtlich qualifiziert.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB WAAAF-44611