Online-Nachricht - Freitag, 07.09.2012

Arbeitsrecht | Tätigkeit für NPD als Kündigungsgrund (BAG)

Ein Angestellter des öffentlichen Dienstes darf wegen außerdienstlicher Aktivitäten für die NPD und ihrer Jugendorganisation (JN) gekündigt werden ().


Hintergrund: Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes müssen sich verfassungstreu verhalten. In welchem Maße, richtet sich nach ihrer vertraglich geschuldeten Tätigkeit und der Aufgabenstellung ihres öffentlichen Arbeitgebers. Mitgliedschaft in und Aktivitäten für die NPD oder ihre Jugendorganisation (JN) an sich stehen der Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst nicht entgegen. Auch nicht, wenn man die Verfassungsfeindlichkeit der Organisationen (und nicht deren nur vom Bundesverfassungsgericht festzustellende Verfassungswidrigkeit) unterstellt. Allerdings dürfen auch Beschäftigte, die keiner "gesteigerten", beamtenähnlichen Loyalitätspflicht unterliegen, nicht darauf ausgehen, den Staat oder die Verfassung und deren Organe zu beseitigen, zu beschimpfen oder verächtlich zu machen. Entfaltet ein Arbeitnehmer - und sei es nur außerdienstlich - Aktivitäten dieser Art, kann dies ein Grund für eine Kündigung durch seinen Arbeitgeber auch dann sein, wenn das Verhalten nicht strafbar ist.

Sachverhalt: Der Kläger ist Mitglied der NPD und seit 2003 in der Finanzverwaltung tätig. Er war in einem Versandzentrum für die Planung, Steuerung und Überwachung von Druckaufträgen zuständig. Hier hatte er Zugriff auf personenbezogene, dem Steuergeheimnis unterliegende Daten der Steuerpflichtigen. In seiner Freizeit verbreitete er per Mail Informationen zu Treffen und Veranstaltungen eines NPD-Kreisverbands und der JN sowie Rundbriefe verschiedener Art. Im Jahr 2009 verschickte er einen Aufruf zur Teilnahme an einer Demonstration in Halle/Saale. Unter der Überschrift "17. Juni - Ein Volk steht auf und kämpft sich frei - Zeit einen neuen Aufstand zu wagen!" heißt es darin, auch die "BRD" könnte "Angst davor haben", das Volk könne sich eines Tages erneut "gegen den Alles über Alles raffenden und volksverratenden Staat erheben". Falls "die bürgerliche Revolution" erfolgreich wäre, könne es "gut möglich" erscheinen, dass "diesmal … Tode nicht bei den Demonstranten, sondern bei den etablierten Meinungsdiktatoren zu verzeichnen (wären). - Dem Volk wär´s recht". Die Passage endet mit der Aussage: "Hoffen wir mal, die nächste Revolution verläuft erfolgreicher. In diesem Sinne: Volk steh auf, kämpf dich frei!"

Hierzu führten die Richter weiter aus: Die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Kündigung ist wirksam. Denn nach dem Gesamtkontext der Äußerungen treten die Verfasser des Demonstrationsaufrufs für einen gewaltsamen Umsturz ein. Eine andere Deutung ist nicht möglich. Der Kläger hat sich den Inhalt des Aufrufs zumindest dadurch zu Eigen gemacht, dass er ihn weiterverbreitete. Sein Vorgehen macht deutlich, dass er das auch ihm abzuverlangende Mindestmaß an Verfassungstreue nicht aufbringt. Die Kündigung ist jedenfalls aus Gründen in seiner Person gerechtfertigt. Grundrechtlich geschützte Rechtspositionen etwa aus Art. 5 GG und Art. 12 GG stehen dem nicht entgegen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung v.


 

Fundstelle(n):
NWB RAAAF-44588