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Online-Nachricht - Donnerstag, 06.09.2012

Umsatzsteuer | Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung (EuGH)

Einem Unternehmen, das Waren mit Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat verkauft hat, kann die Mehrwertsteuerbefreiung versagt werden, wenn es nicht nachgewiesen hat, dass es sich dabei um ein innergemeinschaftliches Geschäft handelte. Sofern das Unternehmen diesen Nachweis erbracht und in gutem Glauben gehandelt hat, darf ihm die Mehrwertsteuerbefreiung nicht mit der Begründung versagt werden, der Käufer habe die Waren nicht an einen Ort außerhalb des Versandstaats befördert (; Mecsek-Gabona).

Sachverhalt: Die Klägerin - eine ungarische Gesellschaft - betreibt einen Großhandel. Im August 2009 verkaufte sie 1.000 Tonnen Raps an eine italienische Gesellschaft (I), die dort auch mehrwertsteuerlich registriert war. Den Transport in einen anderen Mitgliedstaat sollte I übernehmen, die Ware wurde auf dem Betriebsgelände der Klägerin in Ungarn übergeben. I übersandte der Klägerin von einer italienischen Postanschrift aus mehrere CMR-Frachtbriefe, die belegten, dass der Raps an einen Ort außerhalb Ungarns befördert worden war.
Die Klägerin behandelte die Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei. Später stellte die italienische Steuerverwaltung fest, dass I nie existiert hat und keine Mehrwertsteuer abgeführt hatte. Die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer der I wurde rückwirkend gelöscht. Unter diesen Umständen ging die ungarische Steuerverwaltung davon aus, dass der von der Klägerin verkaufte Raps nie in einen anderen Mitgliedstaat befördert wurde, es sich bei dem Geschäft somit nicht um eine innergemeinschaftliche Lieferung gehandelt hat. Sie nahm die Klägerin für die Zahlung der Mehrwertsteuer in Anspruch und verhängte eine Geldbuße sowie einen Verspätungszuschlag. Daraufhin rief die Klägerin den EuGH an.Hierzu führten die Richter des EuGH weiter aus: Die Mehrwertsteuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung hat folgende Voraussetzungen:

  • Das Eigentumsrecht an dem Gegenstand muss auf den Käufer übertragen worden sein.

  • Der Verkäufer muss nachweisen, dass der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist.

  • Der Gegenstand muss den Versandmitgliedstaat aufgrund des Versands oder des Beförderung physisch verlassen haben.

Die vom Verkäufer zu erbringenden Nachweispflichten sind mangels konkreter Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie nach nationalem Recht nach der für ähnliche Geschäfte üblichen Praxis zu bestimmen. Ein Mitgliedstaat kann vom Steuerpflichtigen jedoch nicht verlangen, den zwingenden Nachweis dafür zu erbringen, dass die Ware diesen Mitgliedstaat physisch verlassen hat. Kommt der Verkäufer seinen Nachweispflichten nicht nach, kann ihm der Anspruch auf Mehrwertsteuerbefreiung versagt werden. Vorliegend wird das ungarische Gericht zu prüfen haben, ob die Klägerin den Nachweispflichten nachgekommen ist, die ihr nach ungarischem Recht und der üblichen Praxis oblagen.
Allerdings kann der Verkäufer, wenn er seinen Nachweispflichten nach nationalem Recht und der gängigen Praxis nachgekommen ist, nicht im Liefermitgliedstaat zur Mehrwertsteuer herangezogen werden, wenn der Käufer seine vertragliche Verpflichtung, diese Gegenstände an Orte außerhalb dieses Staates zu versenden oder zu befördern, nicht erfüllt hat. Unter solchen Umständen ist es der Käufer, der im Liefermitgliedstaat zur Mehrwertsteuer heranzuziehen ist. Der Klägerin kann weiterhin die Mehrwertsteuerbefreiung nicht allein deshalb versagt werden, weil die italienische Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Käufers rückwirkend gelöscht wurde. Unregelmäßigkeiten des Registers, dessen Verwaltung den nationalen Behörden obliegt, können nicht zu Lasten eines Steuerpflichtigen gehen, der sich auf die Angaben in diesem Register gestützt hat.Hinweis: Die vollständige Pressemitteilung zu der Entscheidung hat der EuGH auf seiner Internetseite veröffentlicht. Hier wird in Kürze auch der Volltext des Urteils hinterlegt.
Quelle: EuGH online
 

Fundstelle(n):
PAAAF-44580