Online-Nachricht - Freitag, 31.08.2012

Einkommensteuer | Einmalzahlung für private Lebensversicherung als Betriebsausgabe (FG)

Als für den Betriebsausgabenabzug unschädlicher abgekürzter Zahlungsweg ist die Leistung des Erstattungsbeitrags der Sozialversicherung zugunsten des im Unternehmen angestellten Sohnes anzusehen, wenn der Erstattungsbetrag nicht direkt an den Sohn ausgezahlt, sondern zum Abschluss einer Lebensversicherung zu dessen Gunsten verwendet wird ().

Hintergrund: Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Aufwendungen für Arbeitslohn für Angestellte des Unternehmens stellen grds. Betriebsausgaben dar. Das gilt auch für Lohnzahlungen an einen im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen, wenn dieser aufgrund eines Arbeitsvertrags beschäftigt wird, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der Steuerpflichtige seinerseits alle Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erfüllt. Zu dem Arbeitslohn eines Arbeitnehmers gehört auch die Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberbeiträge. Die Leistung der Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherung ist durch das Arbeitsverhältnis und nicht privat veranlasst.

Sachverhalt: Der Kläger war als Bezirksschornsteinfegermeister gewerblich tätig. Sein Sohn war bei ihm beschäftigt. Ein abgeschlossener Arbeitsvertrag lag vor. Das Gehalt wurde regelmäßig überwiesen und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Bei der Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Sohnes stellte sich heraus, dass hiernach die Tätigkeit des Sohnes nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses stattgefunden und keine Versicherungspflicht bestanden hatte. Den Erstattungsbetrag der Landesversicherungsanstalt sowie die darauf entfallenden Zinsen behandelte der Kläger als Betriebseinnahme. Den Erstattungsbetrag hat er nicht seinem Sohn erstattet sondern die Einmalzahlung für die Lebensversicherung zugunsten seines Sohnes übernommen. Diese Zahlung berücksichtigte er als Betriebsausgabe.

Hierzu führte das Gericht aus: Die Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberbeiträge sei betrieblich veranlasst. Der Erstattungsbetrag stehe dem Arbeitgeber (Kläger) nicht zu. Gäbe er diesen Betrag nicht an den Arbeitnehmer (Sohn) heraus, erlange er einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil. Das stehe im Einklang mit der Rechtsprechung der Zivilgerichte, nach der Arbeitnehmer in dieser Situation Anspruch auf die Herausgabe des Erstattungsbetrags haben. Die Weiterleitung der erstatteten Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung sei betrieblich veranlasst; sie mindere demzufolge den Gewinn des Klägers. Da der Kläger den Erstattungsbetrag auf die zugunsten seines Sohnes bestehende Lebensversicherung gezahlt habe, läge ein unschädlicher abgekürzter Zahlungsweg vor, der ebenso zu beurteilen sei wie eine Auszahlung an den Sohn und eine nachfolgende Verwendung des gezahlten Betrags in der Weise, wie im Streitfall geschehen. Auch habe ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Erkenntnis, dass der Sohn des Klägers nicht sozialversicherungspflichtig war, den entsprechenden Anträgen auf Rückerstattung der überzahlten Beiträge, der Rückerstattung selbst und der Auskehrung zugunsten des Sohnes vorgelegen.

Quelle: NWB Datenbank


 

Fundstelle(n):
NWB HAAAF-44548