Online-Nachricht - Mittwoch, 29.08.2012

Einkommensteuer | Zurückbehaltung von Forderungen bei Einbringung in eine Sozietät (BFH)

Der BFH hat über die Rechtsfrage zu entscheiden, ob die bei der Einbringung einer freiberuflichen Praxis in eine Sozietät zurückbehaltenen Honorarforderungen erfolgswirksam im Rahmen der Übergangsbesteuerung, als (fingierte) Privatentnahme oder erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses zu erfassen sind. In diesem Punkt bestehe für die Steuerrechtspraxis eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Der BFH hat daher das BMF aufgefordert, sich an diesem Revisionsverfahren zu beteiligen (, NV; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Kläger ist Steuerberater. Er führte zunächst eine Einzelpraxis. Im Rahmen dieser Tätigkeit ermittelte er seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Im Jahr 1996 vereinbarte er mit weiteren Steuerberatern die Gründung einer Sozietät in Form einer GbR. Der Kläger verpflichtete sich, seine bisherige Praxis unter Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven in die Sozietät einzubringen. Forderungen und Verbindlichkeiten, die bis zum Einbringungstag entstanden waren, waren von der Einbringungsverpflichtung ausgenommen. Das Finanzgericht war der Auffassung, dass der Kläger seine am Einbringungstag offenen Honorarforderungen nicht in die Sozietät eingebracht habe. Diese seien vielmehr Bestandteil seines Restbetriebsvermögens geworden. Den Gewinn dieses Restbetriebsvermögens könne der Kläger nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Folglich seien die Forderungen erst bei tatsächlichem Zahlungseingang gewinnwirksam zu erfassen. Mit der Revision rügt das Finanzamt die Verletzung materiellen Rechts. Nach Auffassung des Finanzamts kommt es für die Ermittlung des Überleitungsgewinns nicht darauf an, ob der Einbringende seine Forderungen mit einbringt, im Restbetriebsvermögen belassen oder sie ins Privatvermögen übernehmen will. Der Gewinn aus diesen Forderungen realisiere sich in allen Fallgestaltungen spätestens im Zeitpunkt der Einbringung.

Hierzu führt der BFH weiter aus: Da das BFH-Urteil des XI. Senat nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht ist und deshalb von der Finanzverwaltung nicht angewendet wird und zudem möglicherweise der Auffassung des BMF entgegensteht ( NWB FAAAD-97991, Umwandlungssteuererlass Rz. 20.08, 24.03), besteht für die Steuerrechtspraxis eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Vor diesem Hintergrund hält der Senat es für sachdienlich, das BMF an diesem Revisionsverfahren zu beteiligen.

Quelle: BFH online

Hinweis: Nach Rz. 20.08, 24.03 des Umwandlungssteuererlasses gelten bei der Einbringung zurückbehaltene Wirtschaftsgüter grds. als entnommen, mit der Folge der Versteuerung der in ihnen enthaltenen stillen Reserven. Etwas anderes gilt nur, sofern die Wirtschaftsgüter weiterhin Betriebsvermögen sind.

 

Fundstelle(n):
NWB GAAAF-44518