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Online-Nachricht - Freitag, 24.08.2012

Einkommensteuer | Zum Zufluss von Einnahmen bei beherrschenden Gesellschaftern (FG)

Wird die vertraglich vereinbarte Weihnachtsgratifikation im Jahr der Gründung nicht gezahlt, kann bei einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer kein Zufluss der Einnahmen bei Fälligkeit fingiert und eine verdeckte Einlage bei der GmbH angenommen werden, wenn bei der GmbH keine Buchung als Aufwand bzw. als Verbindlichkeit erfolgt. Ob der Geschäftsführer wirksam auf seinen Anspruch auf Weihnachtsgeld verzichtet hat, ist in diesem Fall ohne Bedeutung (; rechtskräftig).

Hintergrund: Bei beherrschenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft wird angenommen, dass sie über eine von der Gesellschaft geschuldete Vergütung bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit verfügen können und ihnen damit entsprechende Einnahmen zugeflossen sind. Allerdings werden von dieser Zuflussfiktion nur Gehaltsbeträge und sonstige Vergütungen erfasst, die die Kapitalgesellschaft den sie beherrschenden Gesellschaftern schuldet und die sich bei der Ermittlung ihres Einkommens ausgewirkt haben. Hingegen sind keine Einnahmen zugeflossen, wenn der Gläubiger (Gesellschafter) gegenüber dem Schuldner (Gesellschaft) auf bestehende oder künftige Ansprüche ohne Ausgleich verzichtet und dadurch eine Vermögenseinbuße erleidet. Etwas anderes gilt nur, wenn der verzichtende Gesellschafter den Erlass gewährt und dadurch eine (verdeckte) Einlage leistet. Denn hierdurch erleidet er keine Vermögenseinbuße, sondern bewirkt eine Umschichtung seines Vermögens ( NWB HAAAA-96167, m.w.N.).
Sachverhalt: Gemäß dem Geschäftsführervertrag stand der alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführerin neben einem festen Monatsgehalt eine Weihnachtsgratifikation zu, hinsichtlich derer sich die Gesellschaft das Recht zum Widerruf vorbehielt, der nur bei nachhaltiger Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft möglich sein sollte. Im Oktober des Streitjahres beschloss die alleinige Gesellschafterin, „dass die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation … für das Gründungsjahr 2002 nicht erfolgt”. Dementsprechend fand keine Auszahlung statt. Die Klägerin hatte die Weihnachtsgratifikation in ihren Büchern nicht als Aufwand bzw. Verbindlichkeit gebucht und sie der Geschäftsführerin auch nicht gutgeschrieben. Das Finanzamt behandelte die Weihnachtsgratifikation dennoch als verdeckte Einlage bei der GmbH und als steuerpflichtigen Arbeitslohn bei der Gesellschafter-Geschäftsführerin.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Der Gesellschafter-Geschäftsführerin ist im Streitfall das streitige Weihnachtsgeld weder tatsächlich noch bei Fälligkeit oder im Wege einer verdeckten Einlage zugeflossen. Die Geschäftsführerin hat keine Verfügungsmacht über die streitigen Weihnachtsgeldbeträge erlangt. Die nicht ausgezahlten Beträge gelten auch nicht mit Fälligkeit als zugeflossen. Denn die Grundsätze über den Zufluss von Einnahmen bei einem beherrschenden Gesellschafter sind vorliegend nicht anzuwenden. Zwar war die Geschäftsführerin beherrschende Gesellschafterin. Jedoch haben sich die streitigen Beträge bei der Ermittlung des Einkommens der GmbH nicht ausgewirkt. Denn sie sind unstreitig in den Büchern der Gesellschaft nicht erfasst worden. Bereits aus diesem Grund kommt ein Zufluss bei Fälligkeit nicht in Betracht. Schließlich ist durch den Verzicht auch keine verdeckte Einlage bewirkt worden. Der Verzicht hat hier nicht zum Wegfall einer zuvor passivierten Verbindlichkeit bei der GmbH und damit zu einer Vermehrung ihres Vermögens und ihrer Ertragsfähigkeit geführt. Damit hat die Gesellschafter-Geschäftsführerin durch den Verzicht nicht ihr Vermögen in Beteiligungskapital umgeschichtet, sondern eine tatsächliche Vermögenseinbuße erlitten.
Quelle: NWB Datenbank
 


 

Fundstelle(n):
DAAAF-44506