Einkommensteuer | Verlustfeststellung bei Eintritt von Teilverjährung (FG)
Eine gesonderte Feststellung der Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften kann auch nach Ablauf der für diese geltenden Feststellungsfrist erfolgen, wenn die Festsetzungsfrist für den Einkommensteuerbescheid des betreffenden Jahres noch nicht abgelaufen ist. (; Revision anhängig)
Eine gesonderte Feststellung der Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften kann auch nach Ablauf der für diese geltenden Feststellungsfrist erfolgen, wenn die Festsetzungsfrist für den Einkommensteuerbescheid des betreffenden Jahres noch nicht abgelaufen ist. (NWB QAAAE-13087; Revision anhängig).
Hintergrund: Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mindern gem. § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat oder erzielt. Für die gesonderte Feststellung beträgt die Feststellungsfrist grds. vier Jahre. Diese beginnt, wenn eine Steuererklärung einzureichen ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO). Für die gesonderte Feststellung nach § 10d EStG besteht gemäß § 181 Abs. 2 Satz 1 AO eine Erklärungspflicht, so dass derjenige eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abzugeben hat, dem der Gegenstand der Feststellung ganz oder teilweise zuzurechnen ist.
Sachverhalt: Im Rahmen strafbefreiender Selbstanzeigen erklärte der Kläger im Jahr 2010 bislang nicht erklärte Einkünfte aus Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften für die Jahre 1999 bis 2008 nach. Daraufhin erließ das FA unter anderem einen Einkommensteueränderungsbescheid für das Jahr 2002, in dem es nunmehr beim Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen ansetzte. Die negativen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften aus dem Jahr 2002 berücksichtigte es nicht, da keine verrechenbaren positiven Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften vorhanden waren. Die Kläger beantragten hinsichtlich der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften einen Verlustvortrag zur Einkommensteuer auf den festzustellen. Dieses lehnte das FA wegen der aus seiner Sicht eingetretenen Verjährung ab.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Der erstmals im Jahr 2010 begehrten Verlustfeststellung steht der Eintritt der Feststellungsverjährung nicht entgegen, da die Feststellungsfrist nicht endet, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist. Mangels Abgabe einer Feststellungserklärung durch die Kläger begann die Feststellungsfrist für die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum mit Ablauf des Kalenderjahres 2005. Sie hätte mit Ablauf des geendet, da die verlängerte Verjährungsfrist nicht eingreift. Hinsichtlich der streitigen negativen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften lag unstreitig keine Steuerhinterziehung vor. Im Streitfall war jedoch die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 2002 im Jahr 2010 noch nicht abgelaufen. Die Festsetzungsfrist begann, durch die Abgabe der Erklärung im Jahr 2003, mit Ablauf des . Sie endete – da in Bezug auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen unstreitig eine Steuerhinterziehung vorliegt – mit Ablauf des (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustes aus privaten Veräußerungsgeschäften auf den ist daher noch möglich.
Anmerkung: Das Gericht hat Revision im Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren (BFH-Az. IX R 30/12) zugelassen. Der BFH muss sich in diesem Verfahren mit der Rechtsfrage befassen, ob einer begehrten Verlustfeststellung von privaten Veräußerungsgeschäften der Eintritt der Feststellungsverjährung auch dann entgegen steht, wenn lediglich hinsichtlich nacherklärter Einkünfte Steuerhinterziehungen vorliegen und die Steuerfestsetzung insoweit noch nicht verjährt ist, während im Übrigen bereits eine Teilverjährung eingetreten ist? In geeigneten Fällen können Sie sich auf dieses Aktenzeichen berufen. Entsprechende Einspruchsverfahren ruhen dann gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
JAAAF-44504