Online-Nachricht - Donnerstag, 16.08.2012

DBA-Schweiz | Besteuerung von fliegendem Personal (BMF)

Das BMF hat am auf seinen Internetseiten ein Schreiben zur Besteuerung von fliegendem Personal entsprechend Ziffer 1 des Protokolls zu Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz veröffentlicht (-CHE/07/10015-03).

Hintergrund: Mit dem Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist am eine Konsultationsvereinbarung gemäß Art. 26 Abs. 3 des DBA-Schweiz getroffen worden. Die Vereinbarung legt die Einzelheiten für die Besteuerung von Mitgliedern des Bordpersonals von im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeugen für die Veranlagungszeiträume/Steuerjahre 2012 bis 2016 fest. Sie ist in beiden Vertragsstaaten ab dem Veranlagungszeitraum/Steuerjahr 2012 anzuwenden.
Hierzu wird u.a. ausgeführt:

  • Deutschland übt das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Einkünfte des Bordpersonals nicht aus, sofern deren Ansässigkeit in der Schweiz und Anstellungsverhältnis bereits vor dem und seitdem ohne Unterbrechung bestanden haben. Die Regelung findet jedoch keine Anwendung sofern dies eine doppelte Nichtbesteuerung zur Folge hätte.

  • Die Steuerfreistellung in Deutschland wird nur für den Teil der Einkünfte gewährt, welcher auf nicht-deutsche Streckenanteile entfällt. Einkünfte, die auf Flugstreckenanteile entfallen, welche über deutschem Territorium verlaufen, werden weiterhin im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht erfasst.

  • Ferner wird klargestellt, dass die Voraussetzung eines Anstellungsverhältnisses, welches bereits vor dem und seitdem ohne Unterbrechung bestanden hat, so auszulegen ist, dass ein Arbeitgeberwechsel zwischen Unternehmen, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich jeweils in Deutschland befindet, innerhalb dieses Zeitraums als unschädlich anzusehen ist. Es ist dabei unerheblich, ob es sich um einen Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Konzernverbunds oder zwischen nicht miteinander verbundenen Unternehmen handelt. Ausreichend ist insoweit, dass sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des jeweiligen anstellenden Unternehmens in Deutschland befindet.

  • Sofern von einem deutschen Finanzamt ein Nachweis der Besteuerung in der Schweiz zur Sicherstellung der Vermeidung der doppelten Nichtbesteuerung verlangt wird, ist dieser durch die Vorlage der schweizerischen Veranlagungsverfügung oder eines vergleichbaren kantonalen Bescheids zu erbringen.

Quelle: BMF online
Hinweis: Den Text des o.g. Schreibens finden Sie auf den Internetseiten des BMF. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 

Fundstelle(n):
NWB SAAAF-44472