Online-Nachricht - Dienstag, 14.08.2012

Körperschaftsteuer | Verfassungsbeschwerde wegen Erstattungszinsen (markt intern)

Wie der bei markt intern erscheinende Infodienst steuertip meldet, ist wegen der Steuerpflicht von Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften eine Verfassungsbeschwerde anhängig (vgl. hierzu auch NWB 31/2012 S. 2531). Das endgültige Aktenzeichen beim Bundesverfassungsgericht liegt laut steuertip nun vor.

Hierzu führt der bei markt intern erscheinende Infodienst steuertip weiter aus: Zinsen auf seine Steuernachzahlungen darf der Bürger nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen. Hingegen muss er Zinsen auf Steuererstattungen des Finanzamts als Betriebseinnahmen bzw. Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern. Das gilt für natürliche Personen wie auch für Kapitalgesellschaften (z.B. eine GmbH) gleichermaßen. Gegen diese gesetzliche Ungleichbehandlung hat der Düsseldorfer „markt intern“-Verlag in eigener Sache vor kurzem Verfassungsbeschwerde eingereicht, nachdem sowohl das Finanzgericht Düsseldorf als auch der Bundesfinanzhof die entsprechenden Körperschaftsteuerbescheide für rechtens angesehen hatten. Nun liegt das endgültige Aktenzeichen beim BVerfG vor. Es lautet 2 BvR 1608/12. Damit können auch alle anderen betroffenen Kapitalgesellschaften einen eigenen Finanzgerichtsprozess vermeiden, indem sie gegen ihre Körperschaftsteuerbescheide unter Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde Einspruch einlegen und gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens beantragen.

Quelle: markt intern, Pressemitteilung v.

Hinweis: Für den Bereich der Einkommensteuer hatte der (Az. NWB TAAAD-51331) entschieden, dass Erstattungszinsen nach § 233a AO beim Empfänger nicht der Besteuerung unterliegen, soweit sie auf Steuern entfallen, die gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind. Der Gesetzgeber hat daraufhin mit einem "Nichtanwendungsgesetz" reagiert, das die Steuerpflicht wieder "klarstellen" soll (JStG 2010, § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG n.F.). Unter den Finanzgerichten in Deutschland herrscht nun Uneinigkeit, ob diese "Reparatur" gelungen ist (s. zuletzt und 2 K 1950/00 E; s. NWB-Nachricht v. 16.7.2012). Hinsichtlich der Neuregelung bei der Einkommensteuer hatte auch der BFH bereits ernstliche Zweifel daran geäußert, ob 2008 zugeflossene Erstattungszinsen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 der Steuer unterliegen. Zweifel würden insbesondere wegen der rückwirkenden Anwendung der Vorschrift bestehen ( NWB XAAAE-02345).

 

Fundstelle(n):
NWB KAAAF-44453