Online-Nachricht - Dienstag, 07.08.2012

Einkommensteuer | Beiträge zur Rechtschutzversicherung als Werbungskosten (BDL)

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL) weist darauf hin, unter welchen Voraussetzungen Beiträge zur Rechtschutzversicherung von der Steuer abgesetzt werden können.

Hierzu führte der BDL weiter aus: Als Werbungskosten kann nur der Anteil der Prämie für eine Familien-Rechtsschutzversicherung oder für eine Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung berücksichtigt werden, der nach der Schadensstatistik der einzelnen Versicherungsgesellschaft auf den Berufs-Rechtsschutz entfällt. Dieser Prämienanteil ist durch eine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft nachzuweisen. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft gibt an, dass nach der Rechtsschutz-Gesamtstatistik bei der Familien-Rechtsschutz-Versicherung 65% und bei der Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung 43% auf berufliche Schadensfälle entfallen. Dennoch verweigert die Finanzverwaltung eine anteilige Anerkennung. Die Leistungsarten ließen sich „nicht nach allgemeinen Maßstäben in einen beruflichen und einen privaten Anteil aufteilen“, so die Begründung. Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL, empfiehlt daher, immer eine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft anzufordern, auf der der Versicherer bescheinigt, welcher Anteil der Gesamtprämie auf den die berufliche Sphäre betreffenden Versicherungsschutz entfällt.

Quelle: BDL, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
NWB YAAAF-44431